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Pandkct. L. VIII- Tit. 1. Da servllutüws.
|Die Diensthnrkeileiirill, sowie der W SS"
5. GAJ. üb. VI!, ad Ei. pro*.
des| Fahrwegs, des Fusssteigs und der Tri!' ,serleiliing- werden fast auf dieselbe Weise bestellt , wie ^'es vom JYiessbrauch gesagt haben. §. 1. Die Ausübung " eDienslbarkeiten kann durch bestimmte Zeiträume getrennt wer-den , z. 1.1. so dass Jemand von nach drei Uhr bis uxn tw*Uhr sich eines gewissen Hechts bedienen solle, oder einen l' 1 »um den andern.
6. PAUL. üb. XXI.' ad Ed. prov. — An einem bestimm-ten Theil eines Grundstücks kann eine Dienstbarkeit sosvo»erlassen, als bestellt werden.
7. — 8. — ULP. lib. XIII. ad Leg. Jul. et Pap- ^Das Hecht, einen C'loak anzulegen, ist auch eine Dienst-barkeit.
8. — 7. — PAUL. lib. XV. ad Plaut. — Das man [«'»und wider] einen Apfel abbrechen, spatzierengehen, und a'fremden Hoden zu Abend essen könne , deshalb kann kernDienstbarkeit bestellt werden. §. 1. Wenn mir dein Landgidienstbar ist, und ich entweder lüig-euthiimer eines Theiles « cdeinigen werde, oder du vou einem des mehligen, so beste"die Dienstbarkeit theilweise fort, wenn sie gleich ursprüngnetheilweise nicht ervvorben werden kann.
9. CELSUS lib. V. Big.— Wenn Jemandem die Diens'-barkeit des Fahrweges/*ohne genaue Bestimmung zugeslan'l«oder letztwillig' hinlerlasgen worden ist, so kann er ohne Ü 1 ""schränkons;, d. h. über jeden Theil desselben gehen und laln - «' 1 »aber auf schonende Weise. Denn manches wird bei VertragStillschweigend ausgenommen; so darf [z. H. der Berechtig*"!weder durch das Landhaus noch mitten durch die Weinberggehen oder fahren , da er dies ebenso bequem über einen an-dern Theil und zu geringerem Schaden des dienenden Grund-Stücks thiin kann. Es ist aber ausgemacht, dass wo es z "'erst seinen Weg genommen, er fortwährend gehen und fa>» emüsse, und ferner damit keine Veränderung vornehmen dB«*»so schien es auch dem Sab i uns, der sich hierbei des H el *spiels von einem Dach bediente, den mau zwar zu Anfang' lei' elkann, wohin man will, nachher aber, wenn er seinen La"genommen, nicht verlegen darf; dies inuss auch in Ansen" 11 »des Weges befolgt werden. . 1
10. Idem lib. XVIII. Big. — Wenn [die Dienstbarkeit!eines Fusssteiges vermacht worden ist, wo man, ohne en» elBau nicht gehen kann, so ist es erlaubt, durch Ausgraben odeUnterbauen einen Weg anzulegen, wie Proculus sagt.
11. MODESTIN, lib. VI. Bifferenliur. — Dass eineDienstbarkeit nicht je nach dem Antheil am Eigenthum er-worben werden könne, ist eine allgemein bekannte Sache-
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