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Achtes Buch.
Erster Titel.
7)e servitut ibits.( l"o» rfc» JJiciistbarkriton ).
t MARCIAN. lib. III. Reptil. — Dienstbarkeiten sind ent-weder persönliche, wie. der Gebrauch und der Niessbrauch,"der dingliche, wie die Dienstbarkeiten ländlicher und städti-scher Grundstücke.
2. ULP. lib. XVII. «J JSV/. — Kiner von mehreren^'Renthiiineni eines gemeinschaftlichen Gebäudes kann [dem-selben] keine Dienstbarkeit auferlegen.
3. PAUL. üb. XXI. ad Ed. — Die Dienstbarkeiten von"Mundstücken bestehen theils am Grund und Boden, theils ander Oberfläche.
4. PAPIN. lib. VII. Quae.st. — Dienstbarkeiten können'em Beeilte selbst zu Folge zwar weder von einem bestimm-en Zeitpunct an, noch bis EU einem solchen, weder unterei »er Bedingung, noch bis zu einer bestimmten Bedingung,*• B. so lange als ich will, bestellt werden; wenn jedoch*'vvas dergleichen [ausdrücklich! hinzugefügt wordeu ist, sokann demjenigen, welcher die Dienstbarkeit gegen das Ueber-'"•konnnen in Anspruch nimmt, mit der Einrede des Vertrags«der der Arglist begegnet werden. Dahin, berichtet Cassius,habe sich sowohl Sabinus gutachtlich ausgesprochen , als sei* r auch selbst dieser Meinung. §. 1. Dnss den Dienslbarkeitenf'ue bestimmte Art der Ausübung hinzugefügt werden könne,lst bekannt, z. B. mit welcher Art von Fuhrwerk gefahren,•der nicht gefahren werden soll, etwa nur mit Pferden, oder"'* auf ein bestimmtes Gewicht beladen., oder dass nur eine'"'stimmte lleerde übergeführt, oder Kohlen getragen werdendürfen. §. 2. [Bestimmte] Zwischenräume von Tagen und^•"ndeii enthalten keine Bestimmung der Zeit, sondern der■"■•■t der Ausübung einer rechtlich bestellten Dicustbarkeit.
Corp. jur. civ. I.
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