706 Pandkct. L. VII. Tit. 9. TJsufr. quemadm. ctwcat.
auf Theilnng des Gemeinguts erheben kann, so gehört doendie Angelegenheit wegen des Niessbrauchs, der dein eigen ist,nicht in das Bereich des über die Gemeingutstheilungsklage er-kennenden Richters.
11. PAPIN. lib. II. Re.ipons. — Auch wenn der Ge-brauch an einem Hause hinterlassen worden ist, mnss [wegendes] nach Ermessen eines guten Wirlhs [in übenden GebrauchesJSicherheit bestellt werden, nnd.es ändert nichts, wenn der[testireiide] Vater gewollt hat, dass seine zu Erben eingesetz-ten Söhne zugleich mit der Vermächtnissweise dazu berechtig-ten Mutter dariu wohnen sollen.
12. ULP. lib. XVIII. ad Sabin. — Wenn der Nieß-brauch an Gefässen hinterlassen worden ist, so ist keine Sicher-heitsbestellung nach dem Senatsbeschluss nö'lhig, sondern blo«insofern: dass derNiessbrauch nach E nnessen eine,guten Wirths geschehen solle. Ist also die Uebergabedelselben wegen der Benutzung geschehen, so wird Niemanzweifeln, dass sie nicht Eigenthum des Empfängers werden,denn die Uebergabe findet nicht' darum Statt, dass dem Ueber*gebenden das Eigenthum abgehe, sondern damit der Vermäcm-»issinhnber den Niessbrauch ausübe. Da mithin die Gefäs* ,enicht dem IViessbraucher gehörig werden, so kann sie^ d eEigenheitsherr, wenn keine Sicherheit bestellt worden, eig en "thümlirh zurückfordern. Es fragt sich nun nur noch, ob a" eeine Condiction hier Statt habe; allein es ist bekannt, das»Niemand seine eigene Sache mittelst Condiction in Anspriic™nehmen könne, ausser vom Diebe.