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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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705
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Pamdkct. L. VII. Tit. 9. Utisufr, guemndm. caveat. 705

heit zu bestellen sei; diese Meinung ist richtig. Ebenso hat»nun den Grundsatz angenommen , dass 'wenn mir [die Eigen-heit! vermacht worden ist, und auf den Fall des Verlusteseinem Andern, auch hier uns beiden, wie obgedacht, Sicher-heit bestellt werden müsse. Ist Zweien der JNiessbrauch zu-Muntnen vermacht worden , so müssen sie sich sowohl gegen-seitig Sicherheit leisten , als auch dem Erben auf den Fall,dass wenn der Wiessbrauch für den einen der Ge-nossen verloren gehe, er dem Erben wiederge-geben werden solle.

9. ULP. lib. LI. ad Ed. Wenn mir der Niessbrauchhermacht, und ich gebeten worden bin, denselben dem Titius"''auszugeben , so fragt es sich, wer Sicherheit bestellen"inss, ob Titius, oder ich, der ich Vermächtnissiiihaber bin?Sollte es nicht richtig sein, dass der Erbe mich in Anspruchnehmen müsse, und ich wieder den Fideicommissiuhaber ? Es'st allerdings am besten, dass, wenn ich noch einige llulTiniuga »f die lirlangung des JMiessbrauchs habe, und derselbe, wennti ihn verloren hast, an mich, den Vennachtnissiiihaber, zu-"'ckfallen kann, die Sache so abgemacht werde, dass du mir"nd ich dem Figeuhcitsherrn Sicherheit bestelle. Ist der JNiess-"rauch des Fideicominissinhabers wegen mir hinterlassen wor-den , und keine Hoffnung, dass derselbe je an mich zurück-fallen werde, so muss der Fideicommissinhaber dem Eigeu-heilsherru unmittelbar Sicherheit bestellen. §. 1. Das ist zu""'i'kcn, dass, möge Jemand den Wiessbranch, dem HechteSo -lbst zu Folge oder durch den Schutz des Priitors erhaltenhaben , der JNiessbraucher nichts desto weniger gezwungen^ Vl 'rde, Sicherheit zn bestellen, oder die Klage [auf seine Ge-kr] zu übernehmen. §. 2. Ist aber Jemandem die EigenheitV() " einem bestimmten Tage au vermacht worden, und derwesabraoeh unbedingt, so wird, wie Pomponius sagt, dem^'essbraueber diese Sicherheitsbestelluiig erlassen, indem es ge-wiss ist, dass die Eigenheit an ihn oder seinen Erben gelangen^erde. §. 3. Ist der Niessbrauch an einem Kleidungsstückhermacht worden, so, lehrt P o in p o n i u s, werde, selbst wenu" e r Erbe stipulirt habe , dass ihm nach Beerdigung des Kiess-Bre.acn.eri dasselbe wiedergegeben werden solle, der Versprecher"-'i'ioch [zu keinem Schadensersatz] verbindlich, wenn er es''Jj'ie böse Absicht abgetragen zurückgibt. §. 4. Sind mehrere^jg'enheitsherrn vorhanden, so muss jeder für seinen ArtheilSu 'l>uliren.

10. PAUL. lib. XL. ad Ed. Wenn ich dir an einem"iis gemeinschaftlich gehörigen Sclaveu den ]\iessbrauch ver-geht habe, so wird die Sicherheitsbestelluiig an nieiuen Erben«öthio-. jg,,,, wenH er gleich rücksichtlich der Eigenheit Klage