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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
Entstehung
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704
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§

704 Pandect. L. VII. Tit. 9. ZJsufr. qucmmlm. cavcaU

der Stipulation freien iLn erhoben wird, so ist die Klage ent-Weder dam Rechte selbst zu Folge vergeblich, wenn sich dieBeobachtung des Gebrauchs als guter Wirth auch bis liiehererstreckt bat, oder er muss eine Einrede wegen des Geschehe-nen vorschützen.

5. ÜLP. lib. LXXIX. ad Ed. In dieser Stipulationwird auch mit inbegriffen; dass nichts in böser Absicht ge-schehe, noch geschehen werde; ist aber deren Erwähnung inder Art geschehen, dass sie auf die Sache selbst bezogen wor-den ist, so ist darin die böse Absicht aller Nachfolger [de*Ifieilbranchen], auch des Adoptivvaters, initbegriffen. " §. 1- 1*'aber der Gebrauch ohne die Benutzung vermacht worden, *°verfügt der Prätor die ßürgschaftsstellung mit Weglassung " eSauf die Benutzung Bezüglichen, also in der Art, dass blos u' rden Gebranch und nicht auch für den Wiessbrauch Sichern^ 1 'bestellt werde. §. 2. Daher findet nun auch die StipulationStatt, wenn die Benutzung ohne den Gebrauch Statt findet»§. 3. Ist das Wohnen, oder sind die Dienste eines Sclavenoder irgend eines Thieres hinterlassen worden, so leidet»Stipulation auch Anwendung, wenn gleich diese |RechtsV er "hältuissel dem JMiessbrauch nicht in allem gleich kommen.

6. PAUL. lib. LXXV. ad Ed. Dasselbe findet r.ick-sichtlich des Einkommens von Grundstücken Statt, sowie wen«eine Weinlese oder Ernte vermacht worden ist, wenn schondiejenigen Vermächtnisse, welche durch den Tod des Vermach'"liissinhahers an den Erben zurückfallen, nach den Grundsatz 0des Niessbrauchs gezogen werden. ,

7. ULP. lib LXXTX. ad. Ed.Ist, wenn Uebergab«einer Sache, Namens des Niessbrauches Statt gefunden, kein*Bürgschaft bestellt worden, so kann, wie Proculus sagt, de'Erbe die Sache eigentümlich zurückfordern, und wenn einrede-weise auf die wegen des Niessbrauch? .Statt gefundene Heber*gäbe Bezug genommen wird, so muss eine Keplik entgege"*gesetzt werden. Diese Ansicht ist wohl begründet; doch kau"auch die Stipulation selbst klagbar gemacht werden. §. t. Wen"der Nießbrauch an Gelde vermacht worden ist, so müssen "'der Stipulation die beiden Fälle ausdrücklich berücksichtigwerden: wenn du gestorben sein, oder eine perso 11 "liehe Standesrec hts Veränderung erlitten habenwirst; diese beiden Fülle allein aber nur deswegen, weil derGebrauch von Geld auf keine andere Weise verloren gelin kau"'

«. PAUL. lib. LXXV. ad Ed. Wenn dir der Kh*-brauch und mir die Eigenheit vermacht worden ist, so niiis»mir Sicherheit ^bestellt werden; ist mir aber die Eigenheit untereiner Bedingung vermacht worden, (*> glauben Einige,*unter diesen auch Marcian, dass mir und dem Erben Sichel"