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Fandest. L. VII. Tit. 0. Vsii.fr. qu/ftirirfm. cavral. 703
ordnungsmässigem Gebrauch geworden, herausgehen werde, soIMgen wir d;\mit nicht, dass] Her Eigenheitsherr sicli die Sacheselbst stipulirt, denn die Stipulation seiner eigenen Sache würdeungültig sein, sondern mir die Rückgabe derselben in der Art,wie sie nach ordnungsinä'ssigein Gebrauch geblieben ist. Zu-teilen kann auch eine Schätzung der Eigenheit mit darin lie-fen, ■/.. 15. wenn der Niesshraucher es •versäumt hat, eine Er-sitzung, die er unterbreclien konnte, abzuwenden; denn er nuissalle Sorge für die Sache tragen,
5>. PAUL. lib. LXXV. ad Ed. — indem der Niessbrau-C W die Verwahrung [der Sache] übernehmen muss.
3. ULP. lib. LXXIX. ad Ed. — Diese Simulation er-streckt sich aber auf alle Fälle, in denen der Nicssbrniich ver-loren geht. §. 1. Dass der ]\iessbrauch beendet sei, nehmenwir auch dann an, wenn er niemals Jemandem gehörig zu sein•»gefangen hat, ohschon er vermacht worden ist; nichts destoWeniger ist die Stipulation wirksam , gleichsam , wie wenndasjenige, was mir zubehörig zu sein angefangen hat, es zuSein authöre. §. 2. Wenn der Niessbrauch, so oft er verlorengegangen, durch das Vermächtniss von Neuem bestellt worden,s t, so wird zwar jene Stipulation allemal wirksam, es müsste"ein die Sicherheit blos auf den Fall des gänzlichen Verlu-stes 5 '*) bestellt worden sein, aber es ist dann eine Einrede«öthig. §. 3. Auch wenn dir Jemand den Niessbrauch ver-dacht hat, und die Eigenheit unter der Bedingung, wenn duBinder haben werdest, wird bei dem Verluste des Niess-br»ucl»s die Stipulation wirksam, aber auch der Einrede Platzgegeben. §. 4. Wenn der lirbe die Eigenheit veriiussert hat,,l,, d nachher der Niessbrauch verloren geht, so fragt es sieb,"" er dann noch aus der Stipulation klagen könne. Man kannhier mit Sicherheit behaupten, dass, dem Hechte selbst zu Folge,••"C Stipulation nicht in Wirksamkeit trete, weil die Heraus-gabe ebenso wenig an den Erben und seinen Nachfolger ge-schehen kann, als derjenige, an den sie geleistet werden kann,"•_ h. der die Eigenheit erlangt hat, an der Stipulation Theil""unat. Derjenige aber, der [die Eigenheit] überkommen hat,"niss sich zu der Zeit, wo er auf das [volle] Eigenthum An-spruch nacht, mit einer andern Siclierheitsbestellung versehen;er kann aber auch, wenn er es nicht gethan hat, nichts desto■Weniger die dingliche Klage erheben.
4. VENÜLEJ. lib. XII. Sttpuh — Wenn der Niesshraucherdie Eigenheit erlangt hat, so hört zwar der Niessbrauch wegen*"* Vereinigung auf, ihm zu gehören; wenn aber die Klage aus
54) Uiillter; übersetzen la'sst sich dies mit einem Worte nicht;ich hin daher der Erklärung der Ulosse gefolgt.