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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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702
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702 Pahdect. L. VII. Tit. 0. Usufr. quemadm. caucnt.

gen eignen sie ist, anf keine Weise verändern.Paulus: denn er darf dem Zustande, worin der Gebrauch«*sich befindet, keinen Eintrag thun, und dies geschieht, a" cuwenn die Sacbe in einen bessern Zustand versetzt wird.

Neunter Titel

Usufruci uariu s q uemadmodum cavenl-{Von der Art und fFeine der Hichcrimfutiti des Niestbrixuche.rs.)1. ÜLP. lib. LXXIX. ad Ed. Wenn dar Niessbraw*an irgend einer Sache vermacht worden ist, so scheint es der«J'rätor billig, dass der Vermachtnissinhaber wegen der beide"Umstände Sicherheit bestellenden Gehrauch als ein guter W' 1 * ausüben und%ach erreichter Endschaft des Niessbrauchs'i Sache so, wie sie durch ordnungsmäßigen Gebrauch geY»**'i) den '''), wieder herausgeben zu wollen.' / §. 1. Diese Stil"***"tion inuss allemal Statt finden, die Sache [woran der Nie**"brauch bestellt worden ist^ mag beweglich oder unbewegt"»ein. §. 2. Es ist auch zu bemerken, dass dieselbe auf*Fideicommisse angewendet werden müsse. Wenn der Nie»*"brauch in Folge einer Schenkung auf den Todesfall bestel"wird, so mnss ebenfalls diese Caution nach Art der V er *iniiehtnisse bestellt werden; dasselbe gilt aber auch bei d e,nans jedem andern Grunde bestellten Niessbrauch. §. 3. Er miis*aber dafiir Sicherheit bestellen, der Niessbrauch solle nach derHandlungsweise eines guten Wirths gezogen werden, d. "dass er den Zustand des Niessbrauchs nicht verschlechtern " ,,tlübrigens ganz so damit, wie mit seiner eigenen Sache umg e "hen wolle. §. 4. Der Erbe sowohl als der Vermächtnis»" 1 " 8 'her werden aber sehr recht daran thun, wenn sie über de"Zustand, worin sich die Sache bei Anfang deren Beuutznti?befindet, einen Iiefuud aufnehmen lassen, um daraus nachherzu entnehmen, ob und inwieweit der Vermä'chtnissinhaber *' everschlechtert habe. §. 5» Auch scheint es von Nutzen*sein, darüber mittelst Stipulation Sicherheit zu stellen, " :,sSwenn | der Vermä'chtnissinhaber 1 nicht wie ein guter Wii"' uden Gebrauch ausübt, die Stipulation gleich in Wirkung trete;dann braucht nicht gewartet zu werden, bis der Niessbra» cnverloren geht. §. ri. Jene Stipulation hat aber zwei Bezieh«*"gen, erstens, wenn man den Gebrauch anders als ein g"' erWirth ausübt, und zweitens wegen der Wiederherausgabe*Niessbrauches. Die erstere wird gleich«ea»7>i<>bald der " e "brauch anders ausgeübt wird, und kann es öfters werde"»die letztere tritt erst bei Endigung des Niessbrauchs in Wirk'»amkeit. §. 7. Wenn wir sagen, dass die Sache, wie sie nach

53) qued inde extabh. g. Glück IX. j>. 470.