Pahdküt. L. VII. Tit. 8. De vsu et habitationc. 701
«er Vater und Herr ebensowohl in Abwesenheit als in Gegen-wart des Sohnes' und Sclaven in dein Gebäude wohnen.
18. — 19. — PAUL. üb. IX. ad Plaut. — Wenn der"«brauch eines Hauses oder dessen Benutzung vermacht wor-••■» ist, so kann sowohl der Erbe wie der Gebrancher dieAusbesserungen in Dach und Fach tragen müssen. Denn wennder Erbe die Nutzungen siebt, so muss er die Ausbesserungen"'lein (ragen, ist aber die Sache, wovon der Gebrauch vermachtWorden ist, von solcher Deschalfenheit, dass der Erbe gar keine■fatznagen ziehen kann, so inuss der Vermüchtuissinhabcr die
L Ausbesserung übernehmen. Diese Unterscheidung hat (iruml.
19. — 20. — Idkm. lib. III. ad titcllium. — Ein I heil•es Gebrauchs kann nicht vermacht werden; denn Nutzungenkann nuiu wohl theilweise ziehn, theilweise gebrauchen kann•lau nber nicht.
20. — 21. — MAKCELL. lib. XIII. 7)/>. — Ein Sclav,a » dem mir der Gebrauch vertnach.1 worden ist, erwirbt für'«ich • wenn ich ilm zum Factor mache und seine Dienstlei-stungen in einem Laden gebrauche; denn durch i\n\ Kauf und»erkauf von VVaaren erwirbt er tür mich; auch | erwirbt er|,Wenn er auf meinen Defehl durch Uebergabe etwas empfängt.
21. — 22. — MODESTIN, lib. II. Regmi. — Der Le-brauch von Wasser ist persönlich und kann daher auf den Er-be« des Gebrauchers nicht übertragen werden.
22____23. — POMPON. lib. V. ad Qulnt. Mvcium. —
"* einem Fall, wo Mehrern der Gebrauch von einem Waldev erinarht worden war, verordnete der Kaiser Hadrian, dass""'h die Benutzung als ihnen vermacht anzusehen sei, weil, wennden VermäclitiÜRsinhabern nicht wie den Niessbrauchern frei■wnde, das Holz zu hauen und zu verkaufen, sie gar nichtsyon dem Vermachtniss haben würden. §. 1. Wenn auch der*erinärhlnissiiihaber, dem der Gehl auch eines Hauses vermachtWorden ist, so wenig Kaum bedarf, dass er vom ganzen Hausekeinen Gebrauch machen kann, so darf der Eigenheitsherr dochdie leeren Gemächer nicht gebrauchen, weil dem (iebraurher* r ei steht, von Zeit zu Zeit das ganze Haus zu gebrauchen," a ja auch zuweilen die Eigenlhümer je nach den Zeitumstän-"°'> bald manche [Zimmer] ihres Hauses gebrauchen, bald nichtK'-braiichen. §. 2. Wenn derjenige, dem der Gebrauch ver-dacht worden ist, denselben über die Gebühr ausgedehnt hat,Wie muss der erkennende Dichter da den Umfang des Gebrauchsfeststellen ? — Dass er nur, so weit er darf, den Gebrauch»Ul i,
23. — 24. — PAUL. lib. I. ad Neratium. — Nera-' lH 8; Die Gestalt einer Sache, woran [einem An-""] der Gebrauch zusteht, darf derjenige, des-