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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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700 Pandect. L. VII. Tit. 8. Da usu et habitatione.

dir der Gebrauch und mir die Benutzung vermacht worden ist»so Laben wir den Gebrauch gemeinschaftlich, ich aber die Be-nutzung allein. §. 3. Es kann aber der Kino den Gebrauch»der Andere die Benutzung' ohne den Gebranch und der Drittedie Eigenheit haben; x. B. wenn Jemand, der ein L>aiid{V« 1 *hat, dein Titius den Gebrauch vermacht, und kurz darnach » e111Erbe dir die Benutzung- vermacht, oder auf andere Weise be-stellt hat.

15. 16. PAUL. üb. IB. ad Sa/nn. Wenn &&Gebrauch von einem Eandgute vermacht worden ist, so wir«dem Gebrnuclier frei stehen , seinen jährliche« Bedarf an ["'"demselben wachsenden] Speisen zu entnehmen, selbst wenn o' eNutzungen eines weniger grossen Landguts dadurch verzehrtwerden, weil er auch |z. B.J von einem Hause, oder eine" 1Sclaven einen solchen Gebrauch machen könnte, dass keinemAndern von deren J\utzung etwas übrig bliebe. §. i. So we-nig' derjenige, dem der Gebrauch eines Landgutes vermacht W0 r "den ist, dem Eigenlhümer behindern darf, der Bestellung desIjandes wegen daselbst zu verweilen, indem er denselben soris»in der Benutzung stören würde, so darf auch der Erbe nichtsunternehmen, wodurch derjenige, dem der Gebrauch vermachtworden ist, im Gebrauch, wie ihn ein guter Wirth zu zieh«pflegt, gehindert würde.

16. 17. P0MP01V. lib. V. ad Sabin. Wennder Gebrauch eines Landgutes dergestalt vermacht wor.len is>>dass es mit allem Schi/f und Geschirr versehen sein sollte, 90wird mithin auch der Gebrauch von allen hierin begriffenenSachen dein Verinächliiissinhaber zukommen, wie wenn il" nnn allen denselben der Gebrauch namentlich vermacht wordenvt ire. §. I. Der Eigenheitsherr darf auch wider Willen d eSIViessbiNiuchers oder Gebrauchers das Landgut oder die Gebäudedurch einen Feldhüter oder llauswä'chter bewachen lassen 5denn er ist dabei interessirt, dass die Grenzen des Grundstücksgeschützt werden. Alles dies gilt allemal, der JMiessbrauchoder (liebrauch mag bestellt sein, auf welche Weise er W>»'§. 2- Einem Sclaven, an dein man blos den Gebrauch und nichtdie Benutzung hat, kann man auch Etwas schenken, oder ihnmit unserin Gehle ein Geschäft treiben lassen, so dass, vv' ilSer auf diese Weise erworben hat, zu unserm Vermögen gehö-rig wird.

17. 18. AFWCA1V. lib. V. Quacst. Wem»einem Fnmiliensohii oder einem Sclaven der Gebrauch von einemGebäude vermaclit worden ist, so ist das Vermächlniss nachmeinem Erachten ebensowohl gültig, als auf dieselbe Weis"seine rechtliche Verfolgung zuständig, wie sie es sein W#Wwenn auch die Benutzung vermacht worden wäre. Daher kann