Paxdect. L. VII. Tit. 8. Da usu et habhattonc.
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wob«i seine Dienstleistungen verwendet werden? — Hat da-her ein Gebraucher Wolle zu spinnen iniethweise übernommen,«o kann er dies auch durch Gebrauchssclaven besorgen lassen;ebenso kann er, wenn er Kleider zu weben, oder ein Hausoder Schilf zu bauen übernommen hat, sich dabei der Dienstlei-stungen eines Gebrauchssclaven bedienen. Hierdurch wird auchder Ansicht des Sabinus, dass man, wenn der Gebrauchvon einer Sclavin verliehen worden sei, sie nicht in eine Woll-spinnerei schicken, noch aus den Dienstleistungen einen Gewinnziehen dürfe, sondern sie nur mit Recht zwingen könne, Wollefür sich selbst zu spinnen, nicht zu nahe getreten; denn, werderen Dienstleistungen nicht venniethet, sondern durch sie eineauf iVliethe übernommene Arbeit besorgen 1,'issl, der wird auch&ls für sich handelnd angesehen; diesem tritt auch Labeo bei.
13. GAJ. lib. VH. ad lül. prov. — Dass dem Sehnenoder der Sclavin selbst statt ihrer Dienste ein Lohn auferlegtwerden könne, scheint dem Labeo zuliissig.
14. ULP. lib. XVII. ad Sabin. — Wenn ich durcheinen Gebrauchssclaven eine Stipulation eingehe, oder etwasdurch Uebergabe erhalte oder erwerbe, so kommt es darauf an,°b es von meinem eigenen Vermögen oder durch seine Dienst-leistungen [entstanden] sei; wenn durch seine Dienstleistungen,So gilt es nicht, weil man dieselben auch nicht verinielliendarf; wenn aber aus meinem Vermögen, so erwirbt der Ge-brauchs.sclav durch Stipulation oder Empfang durch Uebergabefür mich, indem ich hierin von seinem Dienste Gebrauch mache.¥• 1. Ob der iViessbrauch oder |blos| die Benutzung vermachtwird, ist ganz gleich; denn in der Benutzung liegt auch derGebrauch, dem Gebrauch fehlt aber die Benutzung; und dieBenutzung kann zwar ohne den Gebrauch nicht bestehen, woMeher der Gebrauch ohne die Benutzung;. Ist dir daher die Be-nutzung mit Abzug des Gebrauchs vermacht worden; so ist,wie l'ompnnius im fünften Buche zum Sabinus schreibt,■*• Vermächtnis»; ungültig, und wenn der Niessbrauch vermacht"n ( | ,lio Benutzung entzogen worden ist, so schreibt er, werded"s Ganze als wieder entzogen angesehn. — 15. — Wenn'ilier die Benutzung ohne Gebrauch, so werde der letztere 5; )für bestellt angesehen, weil er ursprünglich so bestellt werdenhu, Wird aber die Benutzung vermacht, und der Gebrauchentzogen, so schreibt Aristo., werde die Kntziehung als un-R'iltig angesehen; diese Ansicht ist gelinder. §. 2. Wird Je-'"andeni, dem der Gebrauch schon vermacht worden ist, auch"och die IJenutzung vermacht, so sagt Papinianus, falle die-selbe mit dein Gebrauch zusammen. Auch sagt« derselbe, wenn
52) s. Noodt de usufi: U. 1. p. 392. Opp. omn.