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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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Paxdect. L. VII. Tit. 8. Da usu et habhattonc.

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wob«i seine Dienstleistungen verwendet werden? Hat da-her ein Gebraucher Wolle zu spinnen iniethweise übernommen,«o kann er dies auch durch Gebrauchssclaven besorgen lassen;ebenso kann er, wenn er Kleider zu weben, oder ein Hausoder Schilf zu bauen übernommen hat, sich dabei der Dienstlei-stungen eines Gebrauchssclaven bedienen. Hierdurch wird auchder Ansicht des Sabinus, dass man, wenn der Gebrauchvon einer Sclavin verliehen worden sei, sie nicht in eine Woll-spinnerei schicken, noch aus den Dienstleistungen einen Gewinnziehen dürfe, sondern sie nur mit Recht zwingen könne, Wollefür sich selbst zu spinnen, nicht zu nahe getreten; denn, werderen Dienstleistungen nicht venniethet, sondern durch sie eineauf iVliethe übernommene Arbeit besorgen 1,'issl, der wird auch&ls für sich handelnd angesehen; diesem tritt auch Labeo bei.

13. GAJ. lib. VH. ad lül. prov. Dass dem Sehnenoder der Sclavin selbst statt ihrer Dienste ein Lohn auferlegtwerden könne, scheint dem Labeo zuliissig.

14. ULP. lib. XVII. ad Sabin. Wenn ich durcheinen Gebrauchssclaven eine Stipulation eingehe, oder etwasdurch Uebergabe erhalte oder erwerbe, so kommt es darauf an,°b es von meinem eigenen Vermögen oder durch seine Dienst-leistungen [entstanden] sei; wenn durch seine Dienstleistungen,So gilt es nicht, weil man dieselben auch nicht verinielliendarf; wenn aber aus meinem Vermögen, so erwirbt der Ge-brauchs.sclav durch Stipulation oder Empfang durch Uebergabefür mich, indem ich hierin von seinem Dienste Gebrauch mache.¥ 1. Ob der iViessbrauch oder |blos| die Benutzung vermachtwird, ist ganz gleich; denn in der Benutzung liegt auch derGebrauch, dem Gebrauch fehlt aber die Benutzung; und dieBenutzung kann zwar ohne den Gebrauch nicht bestehen, woMeher der Gebrauch ohne die Benutzung;. Ist dir daher die Be-nutzung mit Abzug des Gebrauchs vermacht worden; so ist,wie l'ompnnius im fünften Buche zum Sabinus schreibt,* Vermächtnis»; ungültig, und wenn der Niessbrauch vermacht"n ( | ,lio Benutzung entzogen worden ist, so schreibt er, werded"s Ganze als wieder entzogen angesehn. 15. Wenn'ilier die Benutzung ohne Gebrauch, so werde der letztere 5; )für bestellt angesehen, weil er ursprünglich so bestellt werdenhu, Wird aber die Benutzung vermacht, und der Gebrauchentzogen, so schreibt Aristo., werde die Kntziehung als un-R'iltig angesehen; diese Ansicht ist gelinder. §. 2. Wird Je-'"andeni, dem der Gebrauch schon vermacht worden ist, auch"och die IJenutzung vermacht, so sagt Papinianus, falle die-selbe mit dein Gebrauch zusammen. Auch sagt« derselbe, wenn

52) s. Noodt de usufi: U. 1. p. 392. Opp. omn.