696 Pamdect. L. VII. TU. 8. De vsu et habttaiione.
ohne dass man selbst [initbewobnt] verstauen, noch den ge-brauch verkaufen. §. 1. Ist aber der Gebranch an Gebäudeneinein Weibe unter der Bedingung vermacht worden, wennBio sich von ihrem Manu scheiden lasse, so mussihr die Bedingung erlassen werden, und sie kann mit ihremAlaun zusammen wohnen.. Diesem tritt auch Pompomusim fünften Buche bei.
9. PAUL. lib. HI. ad Sab. — Auch wenn an andernSachen der Gebrauch vermacht worden ist, darf die Ehefraumit ihrem Mann einen gemeinschaftlichen Gebrauch von denSachen machen.
10. ULP. lib. XVII. a,1 Salin. — Es ist fraglich, ob,wenn das Wohnen vermacht wird, es einerlei sei, wie wen»der Gebrauch [vermacht worden wäre]. Lass das Verrohe»*"niss des Gebrauchs und des Wohnen» in Ansehung der TT»kung fast gleich sei; darin stimmt auch Papinian im aCIrt"zehnten Ruche seiner Ouästionen ein. Auch verschenken kauman [das Wohnen f nicht, sondern nur solche Personen einneli-inen, wie der Gebrnucher; auf den Erben geht [das Wohnen]ebensowenig über, als dasselbe durch Nichtgebrauch oder • sUm 'desrechtsveränderiing verloren geht. §. 1. Wenn die XC/" 7 ^'.(Gebranch) hinterlassen worden ist, so fragt es sich, ob hier-unter der Gebrauch gemeint sei; Papinian im SiebentelBuche seiner Gutachten sagt, es sei der Gebrauch zu verste-hen, nicht auch die Benutzung. §. 2. Ist so gesagt worden,dem(N.) vermache ich den Nies sbrauch am Haus«
es bedeutet eigentlich, dass der Gehraucher das Haus nie»*vermielhen dürfe, ohne selbst mit darin zu wohnen. „.
51) /(irjaig heisst zwar in «len Basiliken ( z. B. T. II. L. *j* 'Tit. 8. Const. 39. Pag. 299) sutttfsoviel als uxiisfruclus; dumindessen hier ein anderer Sinn zu verstehen sei, «st ,ll ;i. | !Haev anlas T'arior. lib. II. c. 12. erklärt zwar X'-'V 1 ^ !\usus, erläutert es aber so, dass er ihm xirjaig entgegensetz»»und darunter den alten Unterschied des dominii in quin'Ki''""^und bomtarium verstand; ich bemerke hierzu nur, dass vv 'niffstens die Stelle im Cic. (cid J)iv. VII, 29) worauf er si«>bezieht: xs*l afl ,/uly tuu-s, xirjatt öi Attiä nostri, obigoöj &'."nicht entspricht, sondern usus und possessio- J>icn "jentgegenstehen. — TJl|>ian hat hier nur eine Erklärung j>Wortes XQn a "! geben wollen, und es ist nicht etwa eine ' "sondere Servitut personalis, zu verstehn, die zwischen »«>und ususfruetus stände. Ueber di<i weitere Erläuterung 1,ich füglich auf Hombergh zu Vach Uebersetzung <l<! .' "vellen, IL, not. 10. Bezug nehmen. Nur will ich nochhii'J-'*fügen, dass die Basiliken ^o^is für usus, iisusfructus ""<' '',bitatio zugleich brauchen", z. B. Lib. XVI. T. 8. C- 36. (* •11.298) tj xQijnig Tjjf otxriatms, ovir X(,"i ats < W ^H «OTU' i "'i,XQijms xp.ftn^y, Äl£ Uta(ot> Mxatov, u. s. w. und es nur Uurcbesondere Beisätze unterscheiden.