Pamdect. L. VII. Tit. 8. De usu et habitatiotte. 695
3. PAUL. lib. HI. ad Vilcll. — und Clienten;
4. UM', lib, XVII. ad Sabin. — übrigen* dürften dieseallein ohne ihn nicht darin wohnen. Proculus bemerkt aber''her den Miethsmann, dass eigentlich der, welcher mit [dein"mtzniesser| zusammenwohne, unrichtig- Miethsmann genanntwerde. Hiernach ist es ihm wohl zu verstatten, wenn erfnich wahrend er selbst darin wohnt, sich ein Micthsgeld gebenWsst; denn wenn nun der Gebrauch eines so weitläufigenHauses einem dürftigen Menschen hinterlassen worden ist, dasser sich mit einem ganz kleinen Theil [davon] begnügt? Krdarf auch mit denen, die er statt Sklaven im Dienste hat, darin'wohnen , wenn sie auch Freie oder fremde Sclaven sind.»• 1. Wenn der Gebrauch aber einem Weibe hinterlassenWorden ist, so erklärte sich zuerst Quintus Mucius dahinY' r sie, dass sie mit ihrem Ehemann dag Haus bewohnen»o'nne, damit sie nicht ehelos zu bleiben genö'thigt wäre, wenn*J* vom Hause Gebrauch machen wolle; umgekehrt, dass eine*»»efran mit dem Ehemann zusammen w ohneu könne, darüberf* at nie Zweifel Statt gefunden. Wie nun, wenn [der Ge-such] einer Wittwe vermacht worden ist, wird dieselbe,wenn sie, nach der Bestellung des Gebrauchs, sich wieder**nieirathet hat, mit ihrem Ehemann darin wohnen dürfen?** s ist wahr, wie auch Poaponiui im fünften Buche' und
a l'inian im neunzehnten .Ruche seiner Quästioncn lehren," ils -s sie auch, wenn sie nachher geheiratbet, mit ihrem Mann•"■aminenwohnen dürfe. Noch mehr sagt Poinponius, siefcftitn auch mit ihrem Schwiegervater darin wohnen,s 5. PAUL. lib. III. ad Sabin. — So darf auch der: c "wiegerva(er mit der Schwiegertochter zusammen wohnen,'"dein sie eine |Person| mit dem Mann ist " H ).
0. ÜLP. lib. XVII. ad Sabin, — (Ein Weib| kann
" e i* nicht allein mit ihrem Ehemann, sondern auch mit ihren
"»'»dem, Freigelassenen und Eltern darin wohnen; so bemerkt
V-'isto zum Sabinus. Dies ist so weit auszudehnen, dass
'® Weiber ganz dieselben Personen, wie Mannspersonen ein-
" e Wen dürfen.
r 7. POMPON. lib. V. ad Sabin. — Ein Weib, das Jen^"brauch feines Hauses] hat, darf aber einen Gast nur in dema "e aufnehmen, wenn er mit ihr ehrbar zusammen lebt.8. ÜLP. lib. XVII. ad Sabin. — Man darf aber weder
diu
8 ganze Haus s0 ) vermiethen, noch Jciuaudein das Wohnen,
49 ^ d. h. der Schwiegervater, welcher neu Gebrauch an einemHause hat und seinen Sohn ohne allen Zweifel hei sich darfwohnen lassen, kann aus dem oben angegebenen Grunde»"<h seine Schwiegertochter zu sich In das Haus nehmen.
°°) seorsum ist so, wie oben gegeben ist, hier zh verstehen;