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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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695
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Pamdect. L. VII. Tit. 8. De usu et habitatiotte. 695

3. PAUL. lib. HI. ad Vilcll. und Clienten;

4. UM', lib, XVII. ad Sabin. übrigen* dürften dieseallein ohne ihn nicht darin wohnen. Proculus bemerkt aber''her den Miethsmann, dass eigentlich der, welcher mit [dein"mtzniesser| zusammenwohne, unrichtig- Miethsmann genanntwerde. Hiernach ist es ihm wohl zu verstatten, wenn erfnich wahrend er selbst darin wohnt, sich ein Micthsgeld gebenWsst; denn wenn nun der Gebrauch eines so weitläufigenHauses einem dürftigen Menschen hinterlassen worden ist, dasser sich mit einem ganz kleinen Theil [davon] begnügt? Krdarf auch mit denen, die er statt Sklaven im Dienste hat, darin'wohnen , wenn sie auch Freie oder fremde Sclaven sind.» 1. Wenn der Gebrauch aber einem Weibe hinterlassenWorden ist, so erklärte sich zuerst Quintus Mucius dahinY' r sie, dass sie mit ihrem Ehemann dag Haus bewohnen»o'nne, damit sie nicht ehelos zu bleiben genö'thigt wäre, wenn*J* vom Hause Gebrauch machen wolle; umgekehrt, dass eine*»»efran mit dem Ehemann zusammen w ohneu könne, darüberf* at nie Zweifel Statt gefunden. Wie nun, wenn [der Ge-such] einer Wittwe vermacht worden ist, wird dieselbe,wenn sie, nach der Bestellung des Gebrauchs, sich wieder**nieirathet hat, mit ihrem Ehemann darin wohnen dürfen?** s ist wahr, wie auch Poaponiui im fünften Buche' und

a l'inian im neunzehnten .Ruche seiner Quästioncn lehren," ils -s sie auch, wenn sie nachher geheiratbet, mit ihrem Mann"aminenwohnen dürfe. Noch mehr sagt Poinponius, siefcftitn auch mit ihrem Schwiegervater darin wohnen,s 5. PAUL. lib. III. ad Sabin. So darf auch der: c "wiegerva(er mit der Schwiegertochter zusammen wohnen,'"dein sie eine |Person| mit dem Mann ist " H ).

0. ÜLP. lib. XVII. ad Sabin, (Ein Weib| kann

" e i* nicht allein mit ihrem Ehemann, sondern auch mit ihren

"»'»dem, Freigelassenen und Eltern darin wohnen; so bemerkt

V-'isto zum Sabinus. Dies ist so weit auszudehnen, dass

'® Weiber ganz dieselben Personen, wie Mannspersonen ein-

" e Wen dürfen.

r 7. POMPON. lib. V. ad Sabin. Ein Weib, das Jen^"brauch feines Hauses] hat, darf aber einen Gast nur in dema "e aufnehmen, wenn er mit ihr ehrbar zusammen lebt.8. ÜLP. lib. XVII. ad Sabin. Man darf aber weder

diu

8 ganze Haus s0 ) vermiethen, noch Jciuaudein das Wohnen,

49 ^ d. h. der Schwiegervater, welcher neu Gebrauch an einemHause hat und seinen Sohn ohne allen Zweifel hei sich darfwohnen lassen, kann aus dem oben angegebenen Grunde»"<h seine Schwiegertochter zu sich In das Haus nehmen.

°°) seorsum ist so, wie oben gegeben ist, hier zh verstehen;