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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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697
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Pandkct. L. VII. Tit. 8. De usu et habitaifottc. 097

des Woluieus wegen, so fragt es sich, ob liier derselbe blosdas Wohnen als Vermächtnis» erhalle, oder auch den IViess-brauch. Priscus sowohl als JNeratius glauben, dass nurdas Wohnen vermacht sei; dies ist richtig-. Hütte der Testa-tor gesagt den Gebrauch des Wohnen» wegen, sowürde man keinen Zweifel darüber hegen. §. 3. Hei denAllen war es fraglich, ob das Wohnen auf ein Jahr oder aufLebenszeit zu verstehen sei. Rutil ins glaubte, das Wohnenbleibe auf Lebenszeit zuständig. Dieser Ansicht tritt auchCelsus im achtzehnten Ruche der Digesten bei. §. 4. Dasswenn der Gebrauch von einem Landgute hinterlassen worden,nenn weit weniger enthalten sei, als in der Renuizung, dar-über waltet kein Zweifel ob. Was aber in demselben enthal-ten sei, wollen wir nun betrachten. Labeo sagt, [der Be-rechtigte] könne auf dem Landgute wohnen, dem Eigenthümerverbieten, dahinzukommen, nicht aber dem Pachter noch des-sen. Gesinde, insofern es sich nämlich der Ackerbestellung we-isen dort aufhält. Wenn er [der Eigenthümerl übrigens seinStädtisches Gesinde dahin schicke, so könne dies aus demsel-ben Grunde, wie er selbst, daran verhindert werden. Auch,*»gt Labeo, könne er die Weinkeller und Oelkeller alleingebrauchen, der Eigenthümer sich derselben aber ohne seinenWillen nicht bedienen.

IL GAJ. lib. II. Herum quotidlanarum stve avreoium.* Auf dein Acker darf er so lange verweilen, als er dein Eigen-thümer desselben weder lästig, noch denen, w,elche die Feld-arbeit verrichten, hinderlich ist. An einen Andern kann erdas Hecht, was er hat, weder verkaufen, noch vermielhen,oder umsonst abtreten.

12. MLP. lib. AVIL a,l Sabin. Den vollen Gebraucü'nuss er aber haben , wenn ihm | der Gebrauch | von einemLandhause und von einem Wohnhause hinterlassen worden?** Dass der Eigenheitsherr zur Einerntnng der Früchte da-hin kommen dürfe, versteht sich von selbst, und es ist ihma "ch zu gestatten, zur Zeit der Beate daselbst zu wohnen.» 1. Ausser dem Wohnen, wozu der berechtigt ist, dem der"ebrauch gegeben worden, hat er auch das Hecht zum Spatzie-rengehen und Reiten. Sabinus und Cassius [sagen, | erkönne auch Holz zum täglichen Redarf entnehmen, und denGarten, Obst, Küchengewächs, Rlumen und Wasser brauchen,n 'cht | lm Gewinn daraus zu ziehen, sondern zum Gebrauch,* h. nicht bis zum Missbrauch. Dasselbe sagt ßlerva und8e tzt hinzu, er könne auch die Streue gebrauchen, aber we-der Rläder noch Oel, noch Getraide, noch Früchte. Sabi-n «s aber, Cassius, Labeo und Procultis |sagen[, erkönne allerdings von Allem, was auf dem Landgute wachse,