690 Pandect. L. VH. Tit. 6. Si ususfructus petatur, vel etc.
über die Wiederherausgabe des Niessbranchs an Gelde wi™mir auf zwei Fälle Rücksicht genommen, auf den Tod und dl«Standesrechtsveränderung,
10. ULP. lib. LXXIX. ad Ed. — indem der Gebranchde» Geldes nicht anders, als in diesen Fällen verloren gehenkann, §. 1. Wenn nur der Gebrauch Ton Gelde vermachtworden ist, so wird jene Stipulation ebenfalls eingegangen)indem in dieser Beziehung unter der Benennung des Gebrauch*auch die Nutzung als inbegriffen zu verstehen ist. Man sag«zwar, diese Stipulation brauche vor der Zahlung des Gelde*nicht eingegangen zu werden; ich glaube aber, dass die Sti-pulation von Gültigkeit sei, das Geld mag vorher oder nacbh«*gezahlt worden sein.
11. Idbm lib. XVm. ad Salin. — Wenn Jemandemder Niessbruuch an Wolle oder Wohlgerüchen und Aromatei»vermacht worden ist, so kann hieran kein [eigentlicher] Nic**"brauch rechtlichermaassen als bestellt angesehen werden, *° n "dem man iiuiss hier zum Senatsbeschluss greifen, der von «erfür selbige zu stellenden Sicherheit spricht. f ,
12. MAKCIAN. lib. VII. Inst. — Wenn dem Titius GeWauf die Art hinterlassen worden ist, dass es nach dem i°~des Vennächtnissinhabers an den Mävius kommen soll, so i*»wie die Kaiser Sever und Antonin verordnet haben, vveuschon ausdrücklich hinzugesetzt worden ist, dass Titius deGebrauch daran haben solle, dennoch die Eigenheit [als] i'Jvermacht [anzusehen!, und des Gebrauchs [bor] darumwähnung geschehen, weil er das Geld nach seinem Tode w»*"der herausgeben soll.
Sechster Titel.Si mmfriictus petatur ß vcl ad alium pertinere negclur.( Von der Klage wegen A/iessbrauctis und dessen Verweigerung) •1. ULP. lib. XVIII. ad Sabin. — Wenn ein Nie»f;
brauchsgrundstiiek ein Dienstharkcitsrecht hat, so tritt Ma* c '
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im achten Buche zum Julian der Meinung LabeosNerva's bei, welche dahin geht, dass [der Wiessbrauchyzwar nicht Klage auf die Dienstbarbeit selbst erheben k<""'^wohl aber auf den Niessbrauch, und in Folge dessen h;>ihm der Nachbar, wenn er ihm nicht zu gehen und zu irex .. j,gestatten will, tvie wenn er ihm im Niessbrauch hind«sei. §. 1. Der vermachte Niessbrauch bedarf einer U»Stützung [von Umständen], ohne welche man denselben >'ausüben kann ; wenn daher auch der Niessbrauch ye " n " u]? .worden ist, so ist doch |z. B.| nothwendig, dass der 2"^"zu ihm gehörig bleibe: und dies geht soweit, das« wem ^mand den Niessbrauch an einem Stück Grund und Boden