Paddect. L. VII. Tit. 5. Da usufructu earum verum etc. 689
7. GAJ. lib. VII. ad Ed. prov. — Wenn der Niess-Wanch au Wein, Oel, oder Getreide bestellt worden ist, so•äiiss auf den Verinächtnissiuhaber die Eigenheit übertragen,•lud von ihm Sicherheitsbestellung gefordert werden, das» nacliSeiuem Tode, oder einer Staudesrechtsvcraiulerung , diese Ge-genstände von derselben Güte herausgegeben , oder die Sachen•"i'Ssen taxirt, und dann für eine bestimmte Geldsumme Sidier-^eit bestellt werden; das letztere ist auch bequemer. DasselbeVerstehen wir auch Ton allen andern Sachen, welche ver-•"•"uchbar sind.
8. PAPIJV. lib. XVII. Qmest. — [Jemand, der] drei*k°en eingesetzt hatte, vermachte dem Titius den JNiessbrauch*J| 15,000 [Sestertieu], und befahl zweien der Erben für den'^miichtnissiuhaber gut zu sagen.; hier nahm m;m an, dass®" c " das Vermächtnis» der Sicherheitsbestellung güllig, und•J e ui Senatsbeschluss nicht zuwider gehandelt worden sei, weill,er Sicherheitsbestellung nichts in den Weg trete , und gleich»8a m ein [doppeltes] Vermiichlniss vorhanden sei, das eine über
'Was Bestimmtes, das andere über etwas Uiibestiinmles. In
ez "g auf den Niessbrauch könne daher die Uiilfle des Geldes
°Q dem gefordert werden, dem von seinem Milerben die Bürg-
c uaft bestellt worden ist, die Klage wegen etwas Unbestimm-
en aber gegen den erhoben werden, der noch keine Bürg»
c «aft bestellt habe. Derjenige hingegen, welcher selbst Bürg.
c 'iaft bestellt, und wegen der Zögerung seines MiterbeU noch
* e me bestellt erhalten hat, hafte einstweilen weder des Seiials-
e "chlusses wegen, für die Nutzungen, noch durch die Klage
e ffea etwas Unbestimmten, indem er seinem Miterben Bürg»
"aft geleistet hat. Auch das hat man angenommen, dass der
^_ eril, ach(iiissinhaber zu dem Versprechen [,nach beendigtem
e ssbrauch das Geld wieder herauszahlen zu wollen] genöthigt
er den könne. Werden aber nach Beendigung des Wies»-
a "ch.s die |beiden] Miterben ans der BiirgKchaffsangelegeuLeit
■ °m dritten] belangt, so können sie ihrer Seits keine Auftrag»»
nge |g ( jr e „ ( | eI , Vermä'chtnissinhaber oder seine Erben] er-
Yy. 6 "' denn sie haben keinen Auftrag besorgt, sondern dem
- i " des Testators gehorcht, auch sind sie durch das Ver-
£ u . 0,ll 'iis8 der Sicherheilsleislung |vou Verantwortlichkeit] be»
'et. Denn darüber kann nicht lange gezweifelt werden, dass
j 'Weite Vermächtnis» , das der Sicherheitsbestellung, nicht
, tirben, sondern dessen wegen (als bestellt] anzusehen sei,
de i, er ^ lea »brauch nm Gelde hinterj.issen worden ist, für den
ftla 1 ' a,or sorgen wollte, und dem er dadurch zu dienen
»oll'' 6 ' ^ ass er u,cüt J auf seine Gefahr, Bürgen zu suchen
*'ff habe.
•'• PAUL. üb. I. ad Neraliutu, — Bei der Stipulation