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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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687
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Pavdect. L. VIL Tit. 5. De vsvfruclu earum rerum etc. 687

*ei, dass ich den Gewiss durch dich ziehe, und der Niessbranchnicht -verloren gehe, un,d sagt, dass er über diese Frage inZweifel sei. Ich halte für richtiger, was Mar cell sagt,dass dieser Umstand dem Fideicommissinhaber keinen Eintrag«nie , denn er werde im eigenen JVamen eine analoge Klagehaben.

30. GAJ. lib. VII. ad Ed. prov. — Fleisch und HautVon gefallenem Vieh gehört nicht zur Nutzung, weil mit dem*ode desselben der Wiessbrauch erlischt.

31. POMPON. lib. IV. ad Quint. Mucium. — Wenny er Wiessbrauch an einer Heerde vermacht worden, und dieZahl derselben soweit herabgekominen ist, dass der BegriffHeerde wegfüllt, so erlischt der Wiessbrauch.

Fünfter Titel.

® e usufruetu earum rerum, quaeusu c o n-

sumunt ur v e l min u untu r.'^o« dem Niessbrauch an solchen Sachen, die durch den Ge-brauch verloren gehen oder vermindert werden.)

1. ULP. lib. XVni. ad Sabin. — Der Senat hat sich"aliin erklärt, dass der IViessbrauch an allen Sachen, die Je-mand in seinein Vermögen hat, vermacht werden könne; dieser*enatsbeschluss scheint die Veranlassung gewesen zu sein, dass** er Wiessbrauch auch an solchen Sachen, die durch den Ge-brauch verzehrt oder verringert werden, vermacht werden*ö'uii e

2. GAJ. lib. VII. ad Ed. prov. — Wegen Geldes inuss abernen, welche den an demselben vermachten Wiessbrauch ge-fahren müssen, Sicherheit bestellt werden. §. 1. Jener Se-J" a 'sbeschluss hat aber nicht gerade einen eigeullirhen Wiess-

ra nch an Gelde hergestellt; denn ein natürlicher Grund kannich durch das Ansehen des Senats nicht verändert werden;

*°»dern es entstand in Folge des eingeführten Büttels ein Quasi-

X " e 8sbraurh.

, 3. ULP. lib. XVIII. ad Sabin. — Hiernach kann der Wiess-**Uch an allen Sachen vermacht werden; auch an, Schut d-

terd ^riiu^eii ? — Nerva hat dies zwar geleugnet, allein die

''lohende Ansicht des Proculus und Cassius ist richtiger,

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dem Schuldner selbst derhold] vermacht, und ihm die Zinsen

"°«h sajjt [auch! Nerva, dass

"'«ssbrauch [an seiner Schuld] ve

fassen werden können, ^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^

., 4. PAUL, lib. I. ad Neralium. — weshalb auch von

,n > Sioherheilsslellung wird gefordert werden können., 5. ULP. lib. XVIII. ad Sabin. — Dieser Senatsbeschlussbetrifft

ßelde

nicht blos denjenigen, der den Wiessbrauch an eigeneinnnd andern ihm gehörigen Sachen vermacht hat, boh-