686 Pandkct. V. VII. TU. 4. Quibus modh ususfr. vel etc.
$. 2. Labeo [sagt]: auch -wenn die Oberfläche desBodens von meinem Landgute weggeschafft, undandereErde hinaufg esc hättet worden ist, hört derBoden so wenig auf, mein zu sein, wie wenn derAcker gedüngt worden ist.
25. POMPON. lib. XI. er Varih Leclionibus. — D erNiessbrauch kann durch Nichtgebrauch sowohl an einem be-stimmten Theile, als auch am Ganzen verloren gehen.
26. PAUL. lib. I. ad Noa/ium. — Wenn ein vomFeinde in Uesit/. genommener Acker, oder gefangener Sclafwieder befreiet wird, so wird der Niessbrauch in Folge desIleiinkehrrechts wieder hergestellt.
27. Idem lib. 1. Manual. — Wenn ein Sclav, an deinder Niessbrauch einem Andern gehört , vom Eigenheilsherrndein Niessbraucher an Schadens Statt ausgeliefert wird, so W> r<l[der NiessbraucherJ dadurch, dass durch die Erwerbung aefEigenheit die Dienstbarkeit mit derselben vereinigt wird, l* 01 *aller Verbindlichkeit gegen den bisherigen EigenheitsherrnJfrei * 4 ).
28.' Idem lib. XIII. ad Plaut. — Wenn der Niessbranchein Jahr um das andere vermacht worden ist, so kann er diirc"Nichtgebrauch nicht verloren gehen, weil dann mehrere Ver-mächtnisse vorhanden sind *''). ,
29. ULP. lib. XVII. ad Sahin. — Pomponius v» ir »die Frage auf, ob ich, wenn der Eigenheitsherr das LnndgJvon mir erpachtet, und dasselbe ohne Abzug des Niessbraiici 1au den Sejus verkauft hat, den Niessbrauch durch den K»" 1zurückbehalte, und beantwortet sie dahin, dass, wenn mir a' 1der Eigeuheitsherr das Pachtgeld gezahlt habe, der Niessbraiic^dennoch verloren gehe, weil der Käufer nicht in meinem, s°""dem in seinem Namen die Nutzungen gezogen hat. Allerdn'caber hafte mir der Eigeuheitsherr aus dem Pachtcontract aso hoch, als ich dabei betheiligt war, dass dies nicht gescheusei, obschon, wenn Jemand den von mir erpachteten Nies rbrauch an einen Andern verpachtet hat, derselbe aufrecht *^Lallen wird; hat ihn aber der Eigeuheitsherr im eigenen J-men [weiter] verpachtet, so geht er verloreu, denn der I a cngeniesst dann nicht in meinem Namen. §. 1. Wenn aberEigenheitsherr den von mir gekauften Niessbrauch verkauft' 1 'so fragt es sich, ob ich den Niessbrauch verliere. Ich S' n ]'. tja, wejl auch hier der Käufer des Landguts desselben »>] cals von mir gekauft geniesst. §. 2. Derselbe Pompoui ^erörtert die Frage, ob, wenn ich gebeten worden bin,mir vermachten Niessbranch dir herauszugeben, anzuneliu
44) 8. Glück I. p. 355. n. 82.