684: Pandect. h. VII. TU. 4. Qutbus modis ususfr. vel etc.
der Besitzer im guten Glauben aber, sobald sie voih Bodengetrennt sind.
14. POMPON. Hb. V. ad Sabin. — Mit Ausnahme derStandesrechtsveränderung oder des Todes können die andernUrsachen den Untergang des Niessbrauchs auch theilweise be-wirken.
15. ULP. lib. XVIII. ad Sabin. — Zuweilen verhilftder Eigenheilsherr [einem Sclaven] zur Freiheit, z. 15. we' 1 "der Niessbrauch an demselben auf so lange vermacht wordenIst , bis er freigelassen wird , denn sobald der Eigenheitsjl 61 *zur Freiheilserlheilung schreitet, erlischt der Niessbrauch.
10. lin.M lib. V. Disput. — Wenn mir der Niessbrauchunter einer Bedingung vermacht worden ist, und derselbe si*während der in der Mitte liegenden Zeit in den Händen deErben befindet, so kann der Krbe den Niessbrauch einem A°"dem Vermachen; dieser Umstand bewirkt, dass, wenn die l> e ~dingung meines Vermächtnisses eintritt, der vom Erben hmtelassen« Niessbrauch sein Knde erreicht. Habe ich fnachuOTden Niessbrauch verloren, so kehrt er nicht zu dem Verinä«' 1 "nissinhnber, dem er vom Erben unbedingt hinterlassen word eIst, zurück, weil aus verschiedenen Testamenten kein Verbm-dungsrecht Slatt findet.
17. JULIAN, lib. XXXV. DZ-. —Wenn dir der Niess-brauch an einem Lnndgnte unbedingt, dem Titius aber die »'"genheit bedingungsweise vermacht worden ist, und du währendes Obschwebens der [letzteren | Bedingung das Eigenheitsrec'erworben hast, nachher aber dieselbe eingetreten ist, SO W 1dem Titius das Landgut mit vollem Eigentumsrechte zuk.oiinen, und es thut nichts, dass |ihin| die Eigenlieit [n\ir\ 'Abzug des Niessbrauchs vermacht worden ist; denn sobalddie Eigenheit erwirbst, hast du alles Hecht auf den verinacten Niessbrauch verloren. , ,
18. POMPON. lib. III. ad Sabin. — Wenn einem E«*|sehaflssclaven der Niessbrauch vor dem Erbantritt verina cworden ist, so hat man sich mehr zu der Ansicht hinge***»dass dieser Niessbrauch erst nach dem Erbantritt auf dich ""gehe, nicht aber, als sei er durch die gleichsam gesehen*Veränderung des Eigenthumes [an dem Sclaven | erlösen »weil ja der Anfangspuuct, bevor du als Erbe aufgetreten I"mich nicht eintritt, j.
19. GAJ. lib. VII. ad Ed. V rov. - «nd der Niessbra«^SO wenig als Uebertrift- und Fusssleigsgerechtigkeit durchänderung des Kigenlhums verloren geht. , m
20. PAUL. lib. XV. ad Plaut. — Wenn Jemand, &der Niessbrauch zukommt, nur den Gebrauch ausübt, i' 1Glauben, dass er nur den Gebrauch habe, behält der da