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682 Pakdict. L. VII. Tit. 4. Quibus modis usuafr. vel clc-
gelbe oLne Zweifel. Auch am leeren Platze ? Es ist ga» zgewiss , dass wenn die Gebäude abgebrannt sind, weder a»dein, leeren Platze , noch an den Backsteiucn ein Recht desNiessbrauchs vorbanden sei; so sagt auch Julian. §. 3. W«" nder Niessbrauch an einem leeren Platze vermacht, und auf dem-selben ein Gebäude erriebtet worden ist, so wird die Sacheverändert und der Niessbrauch erlischt. Hat dies aber derEigcnhcitsherr gethan, so haftet er [durch die Klage] aus ae" 1Testament oder wegen Arglist.
6. POMPOiY. üb. V. ad Sabin. — Auch das Interdict:Was mit Gewalt oder heimlich, steht dem JMicssbrau-cher zu,
7. JULIAN, lib. XXXV. Big. — wenn er mir nie««»nachdem er das Gebäude weggenommen , den Niessbrauch de*leeren Platzes abgetreten hat, daferu nämlich die Zeit, dura»deren Ablmif der Wiessbrauch erlischt, verstrichen ist 43 ).
8. ÜLP. Iib. XVII. ad Sabin. — Ist, wenn der Nieß-brauch an einem Landgute vermacht worden ist, ein Haus aUdemselben eingestürzt, so erlischt der Niessbrauch, weil d aSHaus nur ein Zubehör des Landguts ist, ebensowenig, vviewenn Bäume Hingefallen wären. -
9. PAUL. hb. III. ad Sabin. — Man kann aber a<' cnden Grund und Boden, worauf das Haus stand , gebrauche»und benutzen.
10. ÜLP. Iib. XVII. ad Sabin. — Wie aber, wen» d»»Landgut ein Zubehör des Hauses war? Lass sehen, ob hieder Niessbrauch am Landgute verloren geht; es gilt jedo cauch hier dasselbe, dass er nicht erlösche. §. 1. Her ]Vie sS "brauch erlischt nicht nur, wenn Gebäude zum leeren Pia' 7 'werden, sondern auch wenn der Testator dieselben eingerissenund neue an deren Stelle gesetzt hat; bessert er sie mir n i,c ' 1ihren Theilen aus, so gilt das Gegeutheil, selbst wenn sie g a,,zneu geworden wäre». §. 2. Der an einem Acker oder Platz 0vermachte Niessbrauch erlischt ohne Zweifel, wenn [der « r 'Btere oder letztere] unter Wasser gesetzt wird, so dass eiTeich oder Sumpf entsteht. §. 3. Auch wenn der Niessbraiic Ban einem Teiche vermacht wird, und dieser so austrockne >dass er zum Acker geworden ist, erlischt der Niegsbra»' 0durch die Veränderung der Sache. §. 4. Wenn aber der Nieß-brauch an einem Flurfelde vermacht worden und Weingi> rleldarin angelegt sind, oder umgekehrt, so glaube ich nicht, dasderselbe erlösche, ist der Niessbrauch hingegen an einem W'"' 1
43) Denn ist sie noch nicht abgelaufen, so ist keine VFiiüdf r "Abtretung nöthig, der Niessbrauch hebt dann ipso jure Wie-der au.