Pahdict. L. VII. Tit. 4. Quilnis modis usus/r. veJ etc. 681
»• 3. Dass der IViessbraneh mich durch den Tod verloren gehe,Wuterliegt keinem Zweifel, indem das Hecht der Benutzung,n 't dein Tode erlischt, sowie alles andere, was der v Person
a Uhängt.
4. MAKCIAJV. IIb. III. Inst. — Wenn der Vermacht-n jssinhaber gebeten worden ist, den vermachten IViessbranehe 'nem Andern auszuantworten, so tnuss der Prälor dahinsehen,'^ss das lirloschen des Niessbrauchs vielmehr ton der Person™6s Fideicommiss- als des Vcrmäclrfnissinhabers abhänge.
5. ULP. lib. XVII. ad Sabin. — Den Nicssbrauch, den"•an als Vermächtnis« bestellt hat, kann man wieder bestellen,e ' ,na ff a,, f e ' ne Weise verloren gehen , welche es sei, nur"'cht durch den Tod, man miisste ihn denn den Krben ver-dacht haben. §. 1, Wenn Jemand blos den IViessbraneh vone 'nem Sclaven veräussert, durch den er den Niessbrauch er-worben hat, so unterliegt es keinem Zweifel, dass der durchJ^nselben erworbene INiassbrauch zurückbehalten werde. §. 1.~'irch Veränderung der Sache geht der IViessbraneh unter;*«nn ist mir z. 1$. der Niessbrauch an Gebäuden vermachtworden, diese aber eingestürzt oder verbrannt, so erlischt der-
Bet, liest, gar nicht missverstehen. Nun lese man nochmalsdie obige Uebersetzung clor Stelle, zn der ich hier nach mei-ner Ansicht den Casus gebe : dem Titius und Mävins ist derNiesshraneh vermacht. Tilius erleidet eine Slandcsrcchtsver-ündeiiing. Für diesen Fall, hatte der Testator verfügt, solleihm die Hälfte des Niessbiauchs wieder zufallen. Die an-dere Hälfte war also, und zwar für den Titius unwie-«lerbringlicli, bereit! an denMävius aecrescirt. Stirbtluin Tilius, so fällt sein nun in ehriger ganzer T heilUoiitm), d. h. die ihm relegirle Tlälfle vom ehemaligen, (denn<lie andere besitzt Mävins schon) an den Mävius, so dassdieser durch diesen Accrescenzfäll nun den gesaminteii Niess-brauch hat; sticht aber Mävius, so kann Titius seine früher-hin an den Mävius durch Accresrenz verlorne Hälfte zwarWie wieder erlangen, allein von des Mävius ursprünglichemAnthcil (als die Accrescenz noch nicht Statt gefunden) fälltnun die Hälfte {partim ad cum — Titium) an den Ti-tnis, und die andere Hälfte an den Proprietär (pajitmad proprietär! um redlrc), und dies ist auch ganz richtig ge-dacht, denn durch eine rnegnth partis kann er auch nur aufdie eine pars des andern Anlheils ein Accrescenzrecht erhal-ten. So haben auch die Glossatoren diese Stelle verstanden,wnd namentlich äussern sich Azo und Accursins weitläuf-iger darüber; der erstere erklärt ganz ebenso, dass dem Ti-t'«s in diesem Falle eine quarla partis Martin aecrescire,tiinl behauptet derselbe als ganz zweifellos, dass die re con-junctlo zwischen Titius und Mävius in co, quod ret u m H Ti-tius Fortbestehen Weihe. Da nun dies nur in quartam sei, sohude im gegebenen Fall auch nur Accrescenz m quartam