Pahdbct. L. VII. Tit. 4. Qutbus modis mmfr. veJ etc. 679
* a «iraen treffen gewollt Labe; denn es ist ein grosser Unter-"Cuied, ob zweien zugleich ein Jahr um das andere [etwas]hermacht worden ist, (weil liier [das Vermächtnisa] sich über*} n Jahr [jedesmal| nicht erstreckt, ebenso, wie wenn nnrhinein so vermacht worden wäre), oder ob Einzelnen ein JahrJJJn das andere; denn wenn sie hier in einem Jahre beide die"mtzung ziehen wollen, so hindern sie sich entweder gegen-J^'tig, wegen des Willens [des Testators], oder es geht der'■"essbrauch, wenn dieser [ihnen] nicht entgegensteht, ein Jahr°0l das andere verloren.
3. ULP. lib. XVII. ad Sabin. — Sowie der Niessbranchan f einzelne Jahre vermacht werden kann, so kann auch der-selbe, -wenn er durch Standesrechtsveränderung verloren ge-bogen ist, [im Voraus anderweitj vermacht werden, durchr* 1 » Beisatz: sobald [der Vermächtnissinhaber] eine^'andesr echts Veränderung erlitten hat, vermachel*u ihm [den Niessbranch wieder], oder so : sobald [der''essbrauch] verloren geht, und dann wird er, wenn'■durch Standesrechtsveränderung verloren gegangen ist, alsNieder bestellt angesehen. Daher ist die Frage entstanden,^ ö > Wenn Jemandem der Niessbranch auf Lebenszeit vermacht"Orden ist, derselbe jedesmal, wenn er verloren worden, alsj^eder bestellt anzusehen sei; auch Mücian behandelt diesena 'l, und ich glaube, dass er als wiederbestellt angesehen"erden müsse. Ist er daher bis zu einem bestimmten Zeit-P'uict vermacht worden, z. B. auf zehn Jahre, so gilt dasselbe.*' 1. Nun ist aber die Frage, ob diese Wiederbeslellung,"eiche nach dein Verlust des Niessbrauchs durch Standesrechts-, Minderung geschieht, auch das Anwachsungsrecht unverkürztellalt; -wird z. B. wenn dem Titius und Mävins der Niess-ra «ch vermacht worden ist, und [der Testator dem] Titiusu | den Fall, dass er eine Slandesrechtsverändernng erleiden°"te, cl eil Niessbranch [wieder] vermacht hat, das Anwach-■■""K'srecht zwischen beiden fortbestehu, wenn Titius ans dieserj'ederbestellung den Niessbranch |zurück| erhält? Papiniantreibt im 17. Buche seiner Quästioiien, es bestehe fort, wie"eiiu em Anderer dem Titius im Niessbranch substituirt wor-en Wäre; denn wenn zwischen ihnen auch keine Verbindung^"Worten nach bestehe, so bestehe sie doch der Sache nach.** 2. Derselbe Papinian untersucht die Frage, ob, wennein Tilius und Mävius der Niessbranch vermacht worden, bei1^ r . Wiederbestellung des Niessbrauchs aher [der Testator] dem"ins nicht das Ganze, sondern nur einen Theil wieder ver-ebt habe, dieselben noch als Verbundene angesehen werden°«nten? und beantwortet sie dahin, dass, wenn Titins ihner 'oren ha.be, zwar das Ganze [dessen Niessbrauchs] seinem