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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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678 Pakdkct. L. VII. Tit. 4. Qiübits modU ususfr. vcl etc.

verloren, wenn er bereits bestellt war; bat Jemand vor «ewErbscbaftsantritt, oder vor dem Anfangspunct | desselben] eineStandesrechtsveränderung erlitten , so yeht er bekanntlich nichtverloren. §. 2. Wenn dir ein Grundstück von einem besinn«!"ten Zeitpnnct an vermacht, und du gebeten worden bist, IU1den JNiessbrauch abzutreten, so fragt es sich, ob mir, vfe ,mich binnen der Zeit, an die dein Vermächtuiss gebunden i s |>eine Stanclcsrechlsvcränderung erlitten habe, der Niessbrniicflnicht doch vorbehalten bleibt, indem gewissermaassen die V e "änderuug vor dem Anfangspunct [des Niessbrauchs] geschient»man kann dies allerdings bejahen. §. 3. Die Staiidesrecbt»-veränderung vernichtet jedoch den schon bestellten Niessbraucnur insoweit, dass, wenn er auf einzelne Jahre, Monate oaTage vermacht worden ist, nur derjenige verloren geht, *ybereits begonnen hat; ist er daher auf einzelne Jahre verni° cworden, so geht nur der Nicssbrauch des [laufenden] Jalu"9»verloren, wenn auf Mouate, der des [laufenden] Monats» ""wenn auf Tage, der des [laufenden] Tages. ,

2. I'APllV. lib. XV11. Quant, — Wird Zweien derNiessbrauch ein Jahr um das andere besonders vermacht,besteht die Eigenheit fortwährend nur allein; dahingegen, W*man nur einen Vermächtnissinhaber annimmt, dem der Nie*brauch ein Jahr um das andere vermacht ist, der Eibe w '',.rend der Zeit, wo der Vermächtnissinhaber das Niessbrauchs 1 " 60nicht hat, das volle Eigenthuin hat. Stirbt einer von J" 1 ' .Beiden, so besteht je nach dein Wechsel der Jahre vollesgeuthum; denn dem Andern kann hier nichts anwacj lSweil *') jeder, ohne Theiluahme des Andern, seine ei£ eZeit hindurch die Nutzungen ganz gezogen hat. §. 1- ** enicht der Tod, sondern eine Standesrechtsveränderung eintritt,wird, weil mehrere Vermächtnisse angenommen werden, ''der Genuss von dein [laufenden | Jahre, vorausgesetzt, das»(BetheiligleJ das Benutzungsrecht hatte, verloren gehen;lässt sich auch von einem Vermächtnissinhaber, der die Nutz«"»auf einzelne Jahre zieht, behaupten, so dass die Krwah«" »der [verschiedenen] Zeiträume die Wirkung einer Wiederhol" »hat. §. 2. Wenn [zweien] Einzeluen die Nutzung ein J^um das andere abwechselnd vermacht worden ist, und sie ■auf dasselbe Jahr einigen, so werden sie hieran verbind »weil man nicht annehmen kann, dass [der Testator] ein

41) Quomam propria quisque iempora — fruclus ^ ntr ?T'f., 1i s.öitil. — Haloander, Kaudoza und ein Codex /'-''' ',(s. Glück IX. p. 285. u. i6.) lesen qu. per pi: /• "Tj^rfaus integro* hob. Dies halle ich mit Glück für ticbDB fa iKd. Frailin. hat ganz dieselbe Lesart, und die G,0SSt Li,e.A z o scheint zu verrathen, dass dieser auch so gelesen 1»