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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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677
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Pakdect. L. VII. TU. 4. Qulbus modh ususfr. vel etc. 677

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Jeden bestimmten Zeitraum [ein besonderer], so dass [also ei«

lautlich] mehrere Vermächtnisse vorhanden sind. So erklärt

Bjc u mich Mar cell im vierten Buche seiner Digesten in lie«

' r efF dessen, dem der Niessbraucb einen Tag- um den andern

Ve nnacht wordeu ist. §. 1. Wenn daher solche Nutzungen

hermacht worden sind, die nicht alle Tage gewonnen werden

Jjönnen, so wird das Vermächtniss nicht ungültig, sondern

dasselbe erstreckt sich auf diejenigen Tage, an denen die

Satzung gezogen werden kann. §. 2. Der Anfangspiiiict

''"'es [vermachten] Niessbrauchs, sowie des Gebrauchs, tritt

"•"er nicht eher ein, als bis die Erbschaft angetreten ist; denn

j e r Niessbraucb wird dann wirksam, wenn Jemand |da ist,

^ r \ den Nutzen ziehen kann. Aus diesem Grantle, schreibt

'tlifkll, wird auch, wenn einem lirbschaftssclaven der Niess-

■**"ancl« vermacht worden, der JN'iessbraurh erst von der Person

des [künftigen] Herrn abhängig-, und ob er des Niessbraucb«

"mg sei, pbschou andere Vermächtnisse für die Erbschaft er»

**orben werden. §. 3. Ebenso tritt, wenn der Niessbraucb

™" einem bestimmten Zeitpunct an vermacht wird, der An-

a,, gspunct nicht eher ein, als bis jener erschienen ist; dass

, er Niessbraucb von einein bestimmten Tage an, und bis zu

'"ein bestimmten Tage vermacht werden könne, ist bekannt.

»' 4, Vor dem Erbantritt hebt aber nicht nur der Anfangg-

l"»»ct des Niessbrauchs nicht an, sondern auch nicht die Klage

,egeu des Niessbrauchs; ebenso, wenn der Niessbraucb von

"'ein bestimmten Zeitpunct au vermacht worden ist. Auch

, D ü't Scävola, wer vor dem Zeitpunct des Eintritts des Niess-

ri, "chs Klage erbebt, klagt |nur] vergeblich'' 0 ), wenn schon

Q "st derjenige, welcher vor der Zeit klagt, straffällig wird.

Vierter Titel.

Quihus motlis ususfrucIns vcl usus amiltilur.v " 4 "/ welche lyrise der Aiessbrauch oder Gebrauch verlorengeht.)n . t. ÜLP. lib. XVII. ad Sabin. — Es ist bekannt, dass. lc "t blos der Niessbraucb durch Standesreclitsveräiiderung ver-

r ';" gehe, snudeni auch die Klage wegen Niessbrauchs, und'* »t wenig Unterschied, ob der Niessbraucb durch eine bür-gerlich rechtliche Handlung bestellt worden ist , oder durch,'"" Schutz des Prätors. Daher gebt auch der durch blosse

eb,. r „ a j Je erwor j, e ,i e) | IÜI | der au einem Zinsgut oder Erb»k'ilsgiit ohne eine biirgerlichrechtliche Handlung bestellte Niess-«,.' >,lc l> durch Staiidesrechtsveränderung verloren. §. 1. Der

"-ssbraueb aber durch eine Staudesrechtsveränderung nur dann

], Eigentlich : begeht eine nichtige Handlung, 8.fc| "ck IX. ,,. 106. n. 64.

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