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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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676
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676 Pahdect. L. YII. Tit. 3. {)uando dies ususfr. legaü cedaU

umgekehrten Fall, wenn zwei Niesebraucher und ein Vennäcüt-iiissinliaber vorbanden sind.

10. — 11. _ ULI», lib. XVII. ad Ed. — Zuweilenwächst ein Theil des JViessbrauchs auch dem zu , der seine'Theil uicht [mehr] hat, sondern ihn (schon] verloren hat; de 1 "wenn der Niessbrauch Zweien vermacht worden ist, und <* eEine, nach Einleitung eines [desl';il.si-<;iij Rechtsstreites |ff e S' eI Jden falschen Beklagten] denselben [an den wahren Besitzenverloren hat, und bald darauf der Mitvermiichtuissinhaber, <* etin keinen Rechtsstreit verwickelt war, ebenfalls dessen ver-lustig wird, so erlangt jener, der gegen jemanden, welch»ich muthwillig auf den Rechtsstreit einliess, Klage erhöbe"[und obgesiegt] hatte, nur den halben Theil, welchen er ver-loren hat vom [angenommenen] J9 ) Besitzer; denn der lj> edes Vermäcliliiissinhabcrs wachst ihm selbst zu, nicht deiEigenheitsherrn, indem der Auwachs des WiessbrauchsPerson verbleibt, wenn letzterer auch [ihrerseits] verloren g 'gangeu ist.

11. — 12. — PAPIN. üb. II. De/in. — Wenn B»zelnen von einzelnen Erben der Niessbranch an deinsel» eGegenstände vermächlniss weise gewährt werden soll, SOscheinen die Niessbraucher ebenso wohl als getrennt, ^wenn Zweien der Genus» von demselben Gegenständegleichen Antheilen vermacht worden wäre; daher findet »nihnen kein Anwachsungsrecht Statt,

12. — 13. — ULP. lib. XVII. ad Sabin. — »" de, j;jeder von einem andern Erben den Niessbrauch in Ansi> n,cnimmt.

Dritter Titel.

Quundo dies ususfructus legaii cedat-

Wenn eher der Anfangspunct eines vermachten JViessl>r(' ul/

eintritt.)1. ULP. lib. XVII. ad Sabin. — Wenn gleich der Nieß-brauch im Genus» besteht, d. h. in einer Handlung de»» e ^der nutzen und gebrauchen soll, so tritt doch der Auf 8 "«punet [nur] einmal ein; anders ist es, wenn Jemandem eiVlauf einzelne Monate, Tage oder Jahre vermacht worden '■ »

■im tritt der Anfangspunet je nach den einzelnen Tagen, ■"uaten oder Jahren ein. Daher kann man fragen, ob, v/eder rVies»brnucli Jemandem für einzelne Tage oder Jahre vmacht worden ist, der Aufangspimct nur einmal eintrete?glaube, das» er nicht zugleich [für alle], eintrete, sondern

39) Die Erklärimg dieser schwierijren Stelle s. bei Glück'p. 293.