P-Andect. L. VII. Tit. 2. D« vsufrvctu accrescenda. 675
den Nieggbrauch verliert, er zur Eigenheit zurückkehrt. §. 2.j/enu mir der Niesgbrauch au einem Landgute unbedingt, undtUr unter einer Bedingung vermacht worden ist, so kann maa8a gen, dass mir einstweilen der Niessbraucb am ganzen Grund-■Mick. zukomme, und wenn ich eine Staudesrechtsveründerungglitten habe, ich dessen ganz verlustig gehe; wenn aber die"edingung eintritt, der ganze Niessbrauch dir zukomme, sobaldlcu eine Standesrechtsveränderung erlitten habe; bleibe ich hin-gen in meinem [vorigen] Stande, so wird der JXiessbrauchgemeinschaftlich.
.7.-8____PAUL. lib. III. ad Sabin. — Hat Jemand dem
ptt'mg und seinen eigenen Erben den Niessbranch vermacht, so
a ' Attius die eine und die Erben die andere Hälfte. Ist sogesagt worden: dein Attius und »Sejus mit meinen7; r ben, so werden drei Theile gemacht, so dass den einenJ* e Erben, den andern Attius und den dritten Sejus erhalt.V e ua es ' s ' gleich, ob das Vermächtniss so ausgedrückt wird:
c "iiuid dein mit demMävius; oder so: dem und dem""d dem Mävius.
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8. _ 9. — ULP. lib. XVII. ad Sabin. — Wenn eiuer
•"äu mit ihren Kindern der JMiessbraiirh vermacht wird, so'hält sie, wenn sie ihre Kinder verloren hat, den Niessbrauch;, er auch die Kinder haben, wenn ihre Mutter gestorben ist,*'clitg desto weniger durch dag Anwachsungsrecht den Niess-bra uch. Denn auch Julian sagt im 30. Buche seiner Di-äten, dasselbe sei V07i dem zu verstehen, der allein seine^'nder zu Erben eingesetzt habe, auch wenn er sie nicht alse,- mächtnissinhaber benannt habe, sondern mehr um zu zeigen,sei sein Wille, dass die Mutter den Gennss dergestalt
es*ieb.,
f elle > dass die Kinder mit daran Theil nehmen sollten. Aber,- a St P o in p o n i u s , wie , wenn die Kinder zusammen mit, e, nden Erben [eingesetzt] sind? Hier, sagt er, sind die Kin-
r als Vermächtnissinhaber anzusehen. Im umgekehrten Fall,^e«n man will, dass die Kinder zugleich mit der Mutter den^ e "«ss haben sollen, so muss man sagen, dass die Mutter als
ei- iniichtnissiiihaberin anzusehen, und die rechtliche Wirkung
diesem Fall durchgehend« gleich sei.
*.. 9- — 10. — AFMCAN. lib. V. Quacst. — Wenn das
j^Renthum 3S ) eines Landgutes Zweien, und der Niessbrauoh
'"ein vermacht worden ist, so finden keine Drittheile am
'essbrauch Statt, sondern die Zwei haben die Hälfte, und
er Wiessbraucher die andere Hälfte daran; ebenso ist es iin
8 ) Proprietät in der Bedeutimg von plena propr. s. Glück,x - p. 277. n. 30.to rp. jur. ciu. I. 44