674 Pahdict. L. VII. Tit. 2. De usufruclu accrcscendo.
Celsns im 18. Buche, dass, wenn zwei EigenthKmer einesLandguts flössen Eigenheit mit Abzug des IYiessbiauches [<W*mandem] überleben hab«n, r sobald einer yon ihnen den Nies»brauch verliere, dieser zur Eigenheit zurückkehre, jedoch nichtauf das Ganze [derselben!, sondern der Niessbrauch eines .Jenenwachse demjenigen Theile zu, den er überleben hat; denn <""lnuss zu dem Theile zurückkehren , von dem er nrsprüngHcngetrennt worden ist. §. 2. Das Anwachsungsrecht findet übri-gens nicht blos dann Statt, wenn der INiessbrauch Zweie"vermacht worden, sondern auch wenn dem Einen der INiess-brauch, und dem Andern das Landgut; verliert hier derjen'g 6den INiessbrauch, dem er vermacht worden is(, so lallt er den»Andern durch das Anwachsungsrecht vielmehr zu, als er z" rEigenheit zurückkehrt. Dies ist nichts Neues; denn auch W'""Zweien der Wiessbrauch vermacht worden ist, und bei de" 1Einen Vereinigung mit der Eigenheit Statt findet, geht o ! J sAnwachsungsrecht nicht verloren, weder für <len, bei dem <" eVereinigung Statt gefunden, noch in Betreff seiner [für denAndern,| und er kann auf dieselbe Weise, wie vor der Ver-einigung, auch noch jetzt denselben verlieren. So glauben N 0"ratiusund Aristo, und Pomponius bestätigt es.
4. — 6. — JUL. lib. XXXV. Jh'ff. — Wenn dir dieEigenheit eines Landguts vermacht worden ist, mir aber n"dem Mävius und dir der Nieisbrancll an demselben, so habt" 1 'wir, ich und Mä'vius, am JXiessbrauch Drittheile, und ein D*"»'theil wird mit der Eigenheit vereinigt. Mag ich nun ,,( '''Mä'vius eine Slandesrechlsvorändeiung erleiden,- das [betreffe 11 "^Dritlheil wird dann zwischen dir und dein einen von uns bei"den getheill , so dass derjenige, welcher von uns! beiden ■'Standesrechtsveiiinilerung nicht erlitten hat, nun die Hälfte v»" 1INiessbrauch hat, dir aber die Eigenheit mit der anderu Hai" 0des JMiessbrauchs zukommt.
5. — 6. — GAJ. üb. VII. ad Ed. pro». — Auch wen"du Jemandem die Eigenheit mit Abzug des Niessbrauchs vd*macht hast, so glaubt Julian, dass i\rr letztere nichts destweniger anwachsen, und nicht angenommen werden käu" 'als werde ein neuer Wiessbrauch erworben.
0. — 7. — ULP. lib. XVII. ad Sahm.— Dasselbe «J
auch der Fall , wenn bei einem von dreien Niessbrauchern <■'
iMiessbrauch mit der Eigenheit vereinigt worden ist. §. 1«
aber Jemandem die Eigenheit mit Abzug des Niossbraurhs ve|"
• Hemacht worden, und mir ein Theil vom letzteren, so ist ■
Frage, ob zwischen mir und dem Erben ' 7 ) ein Anwai hsui'S' 8 '
recht Statt finde. Hier gilt die 1'iegel, dass, so bald en>e r
37) Der den andern Theil des Niessbrauchs erhallen hat.