Pandkct. L. VII. Tit. 2. Da usiifructu decrescendo. 673
Dur noch einer den Gebrauch ausübt, kann man sagen, dassder Niessbrauch in seinem vorigen Zustand bleibe. Dasselbe>st der Fall, wenn Zweien der A'iessbrauch zusammen, undhinein getrennt vermacht worden ist. §. 3. Zuweilen wachstober der vermachte Niessbrauch, wenn auch [die NiessbrauclierJ'"cht zusammen eingesetzt worden sind, dem andern dennoch*" , z. IJ. wenn mir der Wiessbrauch an einem ganzen Land-gute getrennt hinterlassen worden ist, und dir ebenfalls; dem•"er haben wir, wie auch Celsus im 18. Buche seiner Di-gesten, und Julian im 35. schreibt, durch dag Zusammen-treffen [nur] Antheile. Dies würde auch bei der Eigenheit der«all sein; denn wenn der Eine das Landgut verschmähet,Würde es dem Andern ganz zufallen. Beim Niessbrauch tritt"'es aber um so mehr ein, weil derselbe auch wenn er be-stellt worden, und nachher verloren gegangen ist, nichts destoWeniger das Anwachsungsrecht zulässt; denn alle Rerhtslelirer~eiin Plautius stimmen darin übereil), und, wie Celsus und^•'liau geistreich bemerken, wird der Niessbrauch Tag fürMf ll; ) [alt] bestellt und vermacht [angesehen], und nicht,Wie die Eigenheit, blos zu der Zeit, wo auf dieselbe Klageerhoben wird. Sobald also der Eine den Andern, der mit ihm*"gleich Autheil hat, nicht vorfindet, so kann er den Gebrauch* 0, n Ganzen allein ziehen, und es ist gleich, ob der Niess-"•"auch [ihnen] zusammen oder getrennt hinterlassen worden ist.•* 4. — 2. — Derselbe Julian schreibt im 35. Buche der"'gesten, dass, wenn zwei als Erben eingesetzt worden sind,«nd die Eigenheit [einem Dritten] mit Abzug des Niessbrauchsv erinacht worden ist, die Erben das Anwachsungsrecht nichtüa oen: denn der Niessbrauch erscheine |hier] als [vom Testa-or selbst] festgestellt, und nicht als durch ein Zusammen-raffen [j eg fjj r beide bestellten Kiessbrauchs] in demselbenGegenstand ertheilt;
2. — 3. — AFRICAN. lib. V. Quacst. — und daherWird der verlorne Theil des Niessbrauchs an den Vermächtniss-"haber, und zwar als Eigenheitsherrn zurückfallen.
3. — 4. — ULP. üb. XVII. ad Sabin. — Neratinsslautt ebenfalls im ersten Buche seiner Quästionen , das An-^ebsunggreebt falle weg. Mit dieser Meinung stimmt dieAnsicht des Celsus überein, welcher sagt, dass das Anwach-s,l "gsrecht allemal dann Statt habe, wenn [der JViessbrauch|
">ler Zweien , die ihn im Ganzen erhalten haben , durch die-es 2usauunenlrelfen getheilt worden ist. §. 1. Daher schreibt
*") D. h. wie -wenn das Recht täglich von neuem anhöbe, oder,wie «lie Glosse sagt, täglich ein anderer Niessbrauch Stattlande und erworben würde.