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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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672
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672 Pawdsct. L. VIT. Til. 2. De usufructu accrcsccndo.

Eigenheitsherr den IViessbrauch vermarLt hat, so ist es richtigewas Mäcian im dritten Duche seiner Qiiäslioneu über dieFideicommisse schreibt, dass das Verinä'clitniss gültig se '' ""wenn derselbe nocli bei Lebzeiten des Testators, oder vor deinErbantritt zur Eigenheit relange , er dem Vennächtiiissinbaliezukomme. Um so mehr (ludet es Mäcian für zulässig, dass»wenn der Niessbrauch auch erst narli dem Erbantritt daztiff 6 "kommen wäre, der Zoitpunct nützlicher Weise anhebe, ""derselbe dem Vermächtnissinhaber zufalle.

73. — 80. — POMPOJV. Jib. V. ad Sabin. - Wen»anir der Niessbrauch an einem freien Platz vermacht wordeSst, so kann ich zur Bewachung der auf ihm freien Platze b "llindliehen Sachen daselbst eine Hütte erbauen.

74. - 81. — GAS. lil». VII. ad Ed. prov. — ^ e,,n

ideiitem Sclaven Stichus und dem mehligen, dein Pamph«« 8 )ider .Niessbrauch vermacht worden ist, so ist ein solches verlinächtmss vorhanden , wie wenn er mir und dir verum 1•worden wäre, und deshalb waltet kein Zweifel ob, das» eMns beiden gleichmässig gehöre.

Zweitor Titel.

De us 11 fr u 0 I u a c c r c s € r n d o.

(JTom, u4mvachs des IVicssbroitc/is.)1. ULP. üb. XVII. ad Sabin. — Wenn der Niessbraiich[Mehreren] vermacht worden ist, so findet unter den ]N' C ' 'brfluchern das Anwachsungsrecht allemal dann Statt, wenn »INIiessbrauch |densell)en| zusamnieu hinterlassen worden ist; 'aber jedem gtttretmt der Niessbrauch an einem Theile der Sa* 'liinterlassen worden , so fällt ohne Zweifel das Anwachsnng*"recht weg. §. 1. Auch findet sich bei Julian im 35. BncB»einer Digesten die Frag«, ob, wenn der Niessbrauch ein«'IZweien] gemeinschaftlichen Sclaven hinterlassen, und für "1\Herren erworben worden sei, der Andere, wenn der I''"denselben ausschlage oder dessen verlustig werde, ih" S*erhalte ? Und er glaubt, dass dies der Fall sei, und wen"gleich der Niessbrauch den Herrn nicht zu gleichen Theile >sondern nach Maassgabe ihrer Higcuthumsaiitheile erVfO**werde, so komme er, weil auf die Person des [Sclaven] Unicht die der Herren Rücksicht genomnien werde, dem nn ~fHerrn zu, und falle nicht der Eigenheit anhciln* §. 2. V ese'lbe sagt, dass, wenn auch einem [Zweien] gemeiiisnmlicheti Sclaven und dem Titius der Niessbrauch getrennt ver-macht worden .sei, der von dem einen der Genossen verlöre'Messbrauch nicht dem Titius, sondern dein andern GrtBO*«^sdlein zukommen müsse, als dem allein [mit jenem] zusain''"''•eingesetzten; diese Meinung ist richtig, denn so lange a" c