p Andbct. L. VII. Tit. 1. De usufr. et qucmadm. qw's etc. 671
70. — 77. - ULP. lib. XVII. ad Sahn. — Wie also,Wenn er es nicht tlmt, und sie nicht vollzählig erhält? Dannbnflet er dem Kigenheifsherrn, sagt Ca jus Cassiusim 17.""che seines bürgerlichen Rechts. §. 1. Es fragt sich aber,Wein gehören einstweilen die Jungen, ehe die gestorbenen*'ücke ersetzt und wieder vollzählig gemacht werden. Julianschreibt im 35. Buche der Digeslen , das Eigenthuni derselben■"leihe obschwebend , so dass , wenn sie zum Ersatz gebrauchtVerden, sie dem Eigenheitsherrn, wenn nicht, dein Niegg-~ r <i<icher gehören; diese Meinung ist richtig. §. 2. Diesem zu-*°lge trifft, wenn ein Junges gestorben ist, die Gefahr den*™*s»braucher, und nicht den Eigenheitsherrn, und es liegtl* n ein die Notwendigkeit ob, andere Junge nachzuziehen*~aher schreibt Ca jus Cassius im achten Küche , dass dasj'leisch von gestorbenem jungen Vieh dem Niessbraucher ge-jjore. §, 3. "Wenn es aber heisst, der Niessbraucher müsse■* Ersatz sorgen , so ist dies allemal nur dann zu verstehen,"eiln der Niessbrauch an einer Ueerde, an Zugvieh, oder ei-."■- Gestüt , d. h. an einer Gesainintheit, vermacht worden■*» wenn an einzelnen Stücken so brauchen sie nicht voll-zählig erhalten zu werden. §. 4. Wenn ferner zu der Zeil,"° Junge, geboren wurden, kein Ersatz gerade nölhig war,s ° fragt es sich, ob [wenn] jetzt und nach deren Geburt [Er-, u ' 7 - nüthig wird], derselbe von denen, die [erst nachher] ge-
0| "eu weiden, oder den bereits am Leben befindlichen, zn
'eilen sei. Ich halte es für richtiger, dass die Jungen, welche
Jährend die Heerde vollzählig war, geboren wurden, dem
le ssbraucher gehören, der später die Heerde betreffende Schad«
er auch demselben zum Nachtheil gereiche. §. 5. Ergatz;' ~**en {summittere) ist aber etwas Thalsärhlirhes, und Julian•'»»raucht eigentlich dlspcrlirc (vertheilen) und dividerc (ein—
e 'len) und eine Ahtheilung treffen, weil das Eigenthuni an
e "> Ersatz dein Eigenheitshorrii zufällt.j 71. — 78. — MARCELL. lib. XVII. Big, — Wenn
'»and auf einem freien Platze, woran der Niessbrauch einem^"<lern gehört, gebauet hat, und binnen der Zeit is ), wo der
e »8brauch verloren zu gehen pflegt, das Gebäude wieder, ^genommen worden ist, so haben die Alten sich dafür er-
* ri i dass der Niessbrauch wieder hergestellt werde.
Tl. __. 7(). _ ULP. lib. XVII. ad Sabin. — Wenn der
e "> Komma, obichon Nnodt {de In/r. II. c. II.) für de»erstea gehalten, wird, der diese lulerpunction vorschlägt.