670 Pandect. L. VII. Tit. 1. De usuff. et qucmadm. quis etc-
ist, anf den Niessbrauch zu verzichten , vom Richter freige-sprochen werden.
65. — 72. — POMPON. lib. V. ex PJautio. — Wem»aber der Niessbraucher etwas, das durch ihn oder die Seiii'S e "verschlechtert worden ist, ausbessern muss , so darf er nicMlosgesprochen werden , wenn er auch dein Niessbrauch zu ent-sagen bereif wäre; denn er muss olles, was ein OciM'lf™Ilauswirth in seinem Hause machen lässt, auch machen las-sen. §. 1. Die Verpflichtung des Erben zur Wiederherslelhu'tfdessen, was der Testator schon durch Alter verschlechte«hinterlassen hatte , erstreckt sich nicht weiter, als wenn derTestator Jemanden die Eigenheit vermacht halle.
66. — 73. — PAUL. lib. XLVII. ad Ed. — Gegr«»den JViessbraucher kann nicht blos die Klage aus dem A'l" 1 ' 1 "sehen Gesetze Statt haben, sondern auch wegen verführt««!Sclaven und Injurien, wenn er den Sclaven durch Peinig""»schlechter gemacht hat.
67. - 74. — JULIAN, lib. I. ex Mimcio. — ^ eU1der Messbrauch vermacht worden ist, der kann ihn auch \vid erWillen des Erben an einen Dritten verkaufen.
68. — 75. — ULP. lib. XVII. ad Sabin. — Es *■'eine alte Streitfrage, ob die Sclavenkinder dem Niessbrauchergehörten; hier behielt aber die Meinung des Brutus die Über-Land, dass der Niessbraucher keinen Anlheil daran habe; de» 11ein Mensch kann nicht als Nutzung eines andern Mensche'angesehen werden, und aus diesem Grunde hat auch der Nie» 8 'braucher daran den Niessbrauch nicht. Wie aber, wenn deNiessbrauch auch an den Sclavenkindern hinterlassen wW" eist, hat er da an denselben den Niessbrauch ? Wenn die Sei*"veukinder selbst vermacht werden können, so kann es a ||C ,deren Niessbrauch. §. 1. Das junge Vieh hielten aber ^ ii \ > 'nius und Cassius für dem Niessbraucher zugehörig. §• ?fder Niessbrauch an einer Heerde oder an Zugvieh ver» aC 'Worden, so muss [der Niessbraucher] natürlich aus den Junge'die Heerdo vollständig erhalten, d. h. an die Stelle aRg c "gangencr,
«9. — 76. — POMPON. lib. V. ad Sabin. - oder ojtauglich gewordener Stücke andere setzen, so dass sie «»'geschehenem Ersatz dein Niessbraucher eigenlhünilich ziibehonfewerden, damit der Abgang nicht dem Eigenlhiimer zum »°theil gereiche; denn sowie die Nachzucht sofort dem Eng®thälner zugehörig wird, so hört, dem Wesen der Frucht *folge auch der Abgang auf sein zu sein ; auch ausserdem ghört ja alles, was wächst, dem Niessbraucher, und wen»es an die Stelle des abgegangenen Bestandes setzt, hörtauf, ihm zu gehören.