668 Pandect. L. TU. Tit. 1. De usufr. et quemadm. quis etc-
weilen der Niessbranch entzogen, es mnss 32 ) aber fiir dieRückerstattung dessen, was er von den Früchten an Gewinnziehen würde, Bürgschaft geleistet, oder, wenn dies nicht ge-schient, ihm der Geniiss selbst verstauet werden.
61. — 68. — NKRATIUS \ih. IL Re.spom. — DerNiess-braucher darf keine neuen Wasserrinnen an den Wanden an-legen. Ebensowenig darf derselbe ein angefangenes Gebaiid 6fertig bauen, selbst wenn er den Platz nicht anders gebrauchenkann; er hat auch daran den INiessbranch nur dann, wenn b« 1dessen Bestellung oder Verinächtniss dies besonders hinzugefügtworden ist, dass ihm beides freistehen solle.
62. — 69. — TRYPHOJNIN. üb. VII. Disp. — V erNiessbraucher kann in den Bergen und Wäldern der Besitz 11 "*»mit allem Recht jagen, und Wildschweine und Hirsche, die Cerlegt, fängt er nicht als dem lüigenlliüiner eigen, sondern eCerwirbt sie als Nutzungen J > ) wach dem (bürgerlichen) Recht«
32) Caveri; Haloand. und schon Ed. Fradin. haben hiernoch debet, was aufzunehmen zu sein scheint; s. die N otim Göttinger C. J. ,
33) Mir sind die Erklärungen dieses Fragments von Noodt(»°Usufr. J. 7.354 sq. Ed. Vol. und Obser». MO. p. 268. Tom. 10■nid Glück (Cominentar IX. p.203. n. 84.) gegen die Glos-satoren und Alteserra ad hunc locum nicht unbekannt»allein ich halte sie zum Theil für falsch , und bin daher da-von abgegangen. Fürs erste w r ill Noodt im principjo "'fn/ctus als foetus, Jungen des Wildes, verstehen; allein ni» 1le^se nur den Satz: nee aprum aut cervum, quem ccp'"' ' >proprium tlomini capit, sed fruetus aut jure ciiri/i aut K^ 1 *".tiiim suos fach, und nun die obige Ueb'ersetzung , und ewird gewiss neben derselben keine aridere Erklärung beste-hen können; dass fruetus zuweilen für foetus und P" rlusiehe, kann dabei recht gut zugegeben werden, allein W;"es hier so heissen sollte, so würde der coinpleteste Uns'' 1 'vorhanden sein, denn was sollen denn dann die flvcW*\ ieinen Gegensatz (sed?) bilden, wenn beides, das "''"'.'''.j•las junge Wild, dein Nicssbraucher gehören? Ferner erk 1 ' 1Noodt und Glück: exercera feras (in vivariis inchisfis)benutzen, dal soll heissen: ad quaestum, et redilum »bere, Und ulilitutrm e.v iü capere, welcher Nutzen in ''
r e n Junten bestehen s o 11. Hin dem Worte exeref^diese Bedeutung zuzueignen, werden eine grosse M pn *Stellen von Noodt citirt; allein alle in dieseu sowohl c 'haltene Beispiele , als der bekannte Sinn des Wortes nn»haupt geben deutlich zu verstehen» dass wenn unter exerC . cXtdas Ziehen eines Vortheils oder einer Benutzung verstau; ^wird, es stets eine solche ist, die mittelst körperlicher &•* ^sowohl von Seiten des Benutzenden , als in Anwendung 'den den Nutzen ergebenden Gegenstand hervorgebracht j'vL.Hiervon kann doch nun aber in Beziehung- auf Wild und < ^sen Setzen gar nicht die Rede sein, dahingegen es •'"L.'J' g .den allgemeinen und auch besoudern Grundsätzen yoin M e