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War, gelheilt worden müssen? Ich habe geantwortet: der»taat li.ihc gegen ilen Pachter keine Klage, sondern der Erbeder NiessbraiKdierin werde im vorliegenden Fall das Pachtgeldz " seiner Zeil unverkürzt erhalten. §.1. Dem SemproniusR R ')e und vermache ich den sechsten Theil yoin"'i'trai;- der Früchte, des Rü ch en gc w ii<• hses und°'ri;'s, den ich auf d e in Fnr rnri sch en Ack er habe;es fragt sich , ol) mit diesen Worten der JNicssbrnuch als ver-J* ac bt anzusehen sei? Ich habe geantwortet: dass niclit derW'essbraucJb , sondern ein Tlieil von dem Ertrag vermacht sei.j °" »O /'ragte man, ob, wenn es kein A'iesshrnurJi wäre, erj C " Sechsten Theil des Ertrags jährlich vermacht habe?I'er habe ich geantwortet , dass er als jährlich hinterlassen""zusehen sei; es niüsste denn das Gegcnthcil vom Erben be-S0l 'ders erwiesen werden.
5!). — 66. — PAUL. lib. III. Scnlrnliar. — Bäume,
J[f'ohe durch Ungewitter , und nicht durch die Schuld des
''össbrauohers umgestürzt sind, brauchen von ihm niclit ersetzt
" Werden. §. 1. Was auf einem Grundstück wachst oder
°" demselben gewonnen wird, gehört dem (Viessbraiicher;
'J' r 'i Pachtgelder von schon vorher verpachteten AeckerB, wenn
'"' Ausdrücklich |im Niessbranch] begriffen worden sind. Der
'"'NsbraiK her kann aber, wenn sie nicht besonders ausgenom-
'"'" worden sind, den Pächter, wie bei geschehenem Verkauf,
'^treiben. §. 2. Auch der Gewinn von abgeschnittenem Rohr
n 'l Weinpfählen kommt, wenn daran eine Berechtigung des
"'indstücks [in Bezug auf ein anderes] zu bestehen pflegt,
e " 1 Aiessbraurher zu.
, 60. — ()7. — In km lib. V. Scnlcnllar. — Jeder Niess-
- Sicher irgend eines Grundstück«, der [am IViessbrnurh] be-
"derf oder aus demselben vertrieben worden ist , kann auf
Zurückgabe aller zugleich [mit] ergriffenen Sachen klagen;
■tu., kommt ihm , wenn der Aicsshrniich wahrend der in der
le liegenden Zeit durch einen andern Zufall verloren resran-
1,' .. ,s< I Ciue analoge Klage wegen der vorher gewonnenen
'""'te zu, §, j. Wenn ein Grundstück, dessen iVirssbrauch
ordert wird, von einem JNichleigenthümer besessen wird, so
j "d [doch] eine Klage ertheilt. Wenn daher über die Eigen-
j v s Grundstücks zwischen Zweien Streit ist, so muss
' ''essbraucher nichts desto weniger im Bellt! bleiben, und
. '""SS ihm vom Besitzer Bürgschaft dafür bestellt werden,
j.'| s er ihm, dem der NieSsbrMch hinterlassen worden, am
'iiss ni,!,| hinderlich sein wolle, so lange er sein Hecht er-
»hell machen kann. Wenn aber dem IViessbraucher selbst
-'VTeifel entgegengesetzt wird, so wird ihm [zwar] einst-
h