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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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666
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666 Panübct. L. VII. Tit. 1. De usufr. et que.madm, qu'ts cK-

men sind, so dass [z. IJ.'|, wenn sich ergeben sollte, dass derISiessbrauch des Vermächtnisses wegen ausgenommen werde»sei, derselbe dem Käufer vom Verkäufer, wenn die Beding"*»nicht eingetreten ist, herausgegeben werden limss.

55. — G2. — POMPOiV. lib. XXVJ. ad Quint. M*chim. — Ist blos der Gebrauch eines |Sclaven-| Kindes ver-macht worden, so bebt derselbe, wenn auch für den Auf?* 0 "blick kein solcher Statt finden kann, dennoch nn, sobald das-selbe aus dem Kindesaller getreten ist.

50. — 63. — OAJ. Hb. XVII. ad Ed. prov. — ° b

Munici|>algerneinden eine Klage wegen INiessbrauchs gegebenwerden müsse , darüber ist Frage erhobeil worden ; denn esschien zu befürchten ZU sein , dass er von immerwährende 1,Dauer werden würde, weil er weder durch den Tod, noch soleicht durch Standesrechlsveiändciung untergehen konnte; wes-halb die Eigenheit unnütz sein würde, wenn ihr der PiieWbrauch für immer abginge. Dennoch aber hat man sich dahingeneigt, eine Klage zuzugestehen. Hieraus entstand wieder dieStreitfrage, wie lange städtische Gemeinden bei dem Nieß-brauch ZU Schulzen seien? lind hier hat man nun den Grund"salz angenommen, dass dieselben hundert Jahre J.in^- [dabei] 7 "Schulzen seien , weil dies das Lebensziel eines hochbejahrtenMannes ist.

57. — 04. — PAPI1V. lib. VIT. Respwu. — Der Kigen-thümer hat dem Niessbraucher ein Grandstück vermacht, W<> r *an demselben die Dienslbarkeit des Niessbraitchs Eitstand, wor-auf der Vermächlnissinhaber, nachdem er dasselbe eine Zeil I ;,ii bbesessen halle, es dem Sohne [des Testatort] wieder hat her-ausgeben müssen, weil derselbe mittelst der Klage wegen lieb-losen Testaments obgesiegt hatte; hier blieb das Recht derBenutzung durch «las, was sich nachher ereignet halle, uiian-gefochien. §. 1. Wenn die Benutzung von Grundstücken mit"(eist Eideiconimisses zum Unterhalt von Freigelassenen hin'*'"lassen woj-den ist, so fällt der Ertrag theilweise je nach deinAbleben der Personen au den Eigenheitsherrn zurück.

58. — 05. — SCAEVOLA lib. III. Reepotu, — AI«

eine (Xiessbraucherin im Monat December geslorben war, VVOder Pächter schon im Mona! Orlober die auf den |bclreffei>-denj Aeckern gewachsenen Früchte eingeerntet halte, so enwstand die Frage , ob das Pachtgeld dein Erben der Niessbrau-ehcrili gezahlt werden müsse, wenn schon dieselbe vor deinersten März , »n dem die Pachte berichtigt werden müssen»geslorben sei, oder ob sie zwischen dem Erben der f\iessbrau-cheriu und dem Staat, dein die Eigenheit vermacht worden