*AKDtCT. L. VII. Tit. 1. De usufr. et quemudm. quh etc. 665
*" dessen KcdlicLkeit, der Titia den Niessbrauch an der Hälfte•■""selben zu gewahren; Mävius bauete ein durch Alter nn-Dr »uchbar gewordenes, zur Bereitung und Erhaltung? derFrüchte"°lhwendiges Gebäude; hier entstand nun die Frage, ob Titia•Jach Maassgabe ihres Antheils am Niessbrauch einen Theil der■MWtfla übernehmen müsse? Scävola antwortete, das«, wennjener den Hau, bevor der Niessbrauch gewährt worden, noth-«endiger Weise unternommen hätte, er nur unter der Bedin-gung zllr Herausgabe [der Hälfte des Niessbrauchs] gezwungen^«rdeu kö'nno, dass auf seine Kosten Rücksicht genommen^erde.
51. _ 58. — MODESTIN, lib. IX. Differenliar. —Ue 'U Titius wird der Niessbrauch [unter der Bedingung,] wenner sterben wird, als unnütz vermacht angesehen, indem era,l f eine Zeit verschoben worden ist, wo er von der Personßetreimt wird.
52. — 59. — Idem lib. IX. Regulär. — Wenn Steuern°n derjenigen Sache, wovon der Niessbrauch hinterlassen wor-eu ist, entrichtet werden, so unterliegt es keinem Zweifel,
, as » sie der Niessbraucher entrichten niuss; es müsste denn^Winsen werden können , der Testator habe fideicommiss-"eise gewollt, dass auch sie vom Erben gegeben werden sollten.. 53. — (M). — JAVOLEN. lib. H. Kpisiolar. — Wenn% 'wandern der Niessbrauch eines Gebäudes vermacht worden'| > so behält er den Niessbrauch, so lange noch irgend einheil desselben übrig ist, am ganzen Grund und Boden.
54. — 61. — InKM üb. III. Epütttl. —■ Es ist dir, als
fben, vermächtniltweise auferlegt worden, dein Titius unter
" ,R r Bedingung den Niessbrauch von einem Landgut« [zu ge-
Ulren], und du hast mir das Landgut verkauft, und mit Ab-
'? des Niessbrauchs übergeben; es fragt sich, 'vnn gehört
; r -Niessbrancli, wenn die Bedingung nicht eintritt, oder ein-
'"> und der Niessbrauch erloschen l ') ist? Man hat geant-
°rtet : Icft nehme an, dass du von dem Niessbrauch sprichst,
J/ r vermacht worden ist. Wenn daher die Bedingung des
erinächinisses eingetreten ist, so ist kein Zweifel, dass dieser
, '"""brauch dem Vermüchliiissiuhahrr zukommt, und wenn er
, Urc '> einen Zufall ihm verloren gegangen ist , zur Eigenheit
e * Grundstücks zurückkehrt. Tritt die Bedingung iricht ein,
_ 'ällt der Niessbrauch an den Erben, so dass in Ansehung
'">e.r Person alles beobachtet wird, was zum "Verlust des
"•■»brauclig gehört und beobachtet zu werden pllegt. Uebri-
sens wird bei einem Verkauf dieser Art noch das zu berück-
tigen sein, worüber Käufer und Verkäufer iibcrcingekoin-
J Z, B. «lurch den Tod des Niessbrauchers.