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664 Pandect. L. VII. Tit. 1. De usufr. et qucmadm. quis *' c>
durch die Auszierung des Gebäudes dem Eigenthümer eine"Vortheil bereitet, er es dennoch nicht aus eigenem Hechte tu""kaiin ; denn etwas anders ist es, etwas Empfangenes erhalte«»und etwas Neues machen.
45. — 52. — GAJ. Hb. VII. ad Ed. prov. — Sowiedie Unterhaltskosten für einen Sclaven, dessen Niessbrattf' 1Jemandem zusteht, treJfen denselben ganz natürlich auch dieKrankheitskosten.
4ü. — 53. — PAUL. Üb. IX. ad Plaut. — Wen«während ein fremder Erbe eingesetzt, und ein aus der GcW*»entlassener [Sohn] übergangen worden , der Mutter des » er "Storbenen nach Abzug des JMiessbrauchs die Eigenheit vermachworden ist, so miiss, wenn [der SohnJ mit dein NachlassbeS«gegen den Testamenlsinlialt durchgedrungen ist, der Mulle*aus Ehrfurcht und kindlicher Liebe das -volle Eigenthum gfwährt wanden. §. 1. Wenn der Testator dem Erben " lWiederherstellung eines Gebäudes befoiileil bat, woran er <» e 'Niessbrauch vermacht hat, so kaun der 3\iessbraucber dar» 11Klage aus dem Testament erheben, dass der Erbe zur YV )e "dcrlierstelluug schreite.
47. _ 54. — POMPON. lib. V. ex Plautio. — m ]der Erbe dies dann niebt gethan, und der Niessbraucher d e ywegen den Nie.ssbrauch niebt ziehen können, so hat auch l,0 f.der Erbe des Niessbrnncliers deshalb eine Klage, um 'W ,e y l | .dem Niessbraucher daran gelegen war, dass der Erbe J>' c ,gesäumt habe, wenn schon der Messbrauch durch de« *jenes erloschen war.
48. - 55. — PAUL. üb. IX. ad Plaut. — Wenn djErbe in Abwesenheit des Niesshrauchers, gleichsam öl* * eGeschäftsführer, Wiederherstellungen -vornimmt, so hat er ggen denselben die Geseliäffsfiihrungsklage, aurh wenn der Usich selbst dadurch auf die Zukunft genützt hat. Ist aberNiessbraucher bereit, den J\iessbranch abzutreten, so kannzur Wiederherstellung nicht gezwungen werden, sondern 'wird von der («eschäflsfiihruiigsklage freigesprochen. §• *•* •.schlagbarer Wald gehört, wenn er auch nicht zur rechten*'geschlagen worden ist , ebensowohl zu den Nutzungen, valigenonimene unreife Oliven und unzeitig gemähetes Gras.
49. _ 56. — POMPON. Mb. VII. ad Plaut. - JJJJdir und mir [die Gewährung des] Niessbrauchfs] von ,. x[zweier] Eiben, des Seuiprouins und Mucins, vermacht W>" _ist, so habe ich ein Viertheil au dem Anlheil des Sempr°"und das andere an dem des Mucius , und du ebenfalls |7 ,WViertheile an beider Allheiten. ..
50. — 57. — PAUL. lib. III. ad 1ilrll. — Ti,1 "\jg SSterliess dem Müvius ein Tusculanisches Landgut, und übe 1