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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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663
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"axdzct. *»• VH. Tit. 1. De ttsufr. ei queimtdin. quis etc. 66.'i

40. — 47. — MAHCIAN. lib. III. Inst. — Nabe ichlaen Niessbraurh] verschenkt , so behalte ich denselben nurdann, wenn |der Beschenkte] davon Gebrauch macht.

41. — 48. — Ioeh lib. VII. Institut. — Audi an Sta-llen und liiidern kann der niesahranch hinterlassen werden,"'eil sie selbst einigen Nutzen gewähren, wenn sie an einemPassenden Orte aufgestellt weiden. §. I. Denn so kann jaa «cb der IViessbranch an manchen Grundstücken hinter lasse stWerden, wiewohl sie Ton solcher Beschaffenheit sind, dass sie••kr kosten als einbringen.

42. — 49. — FI.üniiNTIN. Hb. XI. Tnsiiiut. — Wennan derselben Sache dein Einen der Gebrauch , und dem An-

f r n die Benutzuag vermacht wird, so bekommt der IX'utz-'"'xsfr ,] iis was der Gebrauchet 1 iibrir liisst, auch hat er nicht

In" t

'Hitler der Benutzung wegen den Gebrauch« §. 1. Ob der

'^.ssbr.iuch an einem ganzen Nachlass oder dessen Werth-

^nätsilllg vermacht wird, ist nicht einerlei. Denn wird er an

"lern g- aMeu Nachlaai vermacht, so hast du den Niessbranch

■ich Abzug dessen , was dir ausserdem vermacht werden ist,

1 «ein Ueberrest; ist er ober an der Werthschätshng ver-

a cbt worden, so wird auch das mit in Anschlag gebracht,

,,s dir ausserdem vermacht worden ist ; denn oftmals erwei-

' r ' der Testator, wenn er mehrmals dasselbe vermacht, das

Cn »iichtniss dadurch nicht; wenn aber eine Sache vermacht

orden ist , so kann man auch durch das Veriniichtniss deren

r *rthtchätzong das Vermächtnisa |selbst| noch erweitern *•).

b 43. _ 50. — ÜLP. lib. VII. Regvlar. — Der Niets»

llr h kann auch an einem Theil des Nachlasses vermacht( , r "Rii; ist aber des Theiles keine besondere Erwähnung ge-'" Worden, so wird die Hälfte des Nachlasses verstanden.

jy. 44. —51. _ NERATIUS. lib. III. Membrana* — Der

v. s '»rancher darf die rohen Wunde [eines Hauses] nicht mit

'"nior oder Gjrpi* 0 ) bekleiden lassen, weil, wenn er auch

•'' Dieses etwas unverständliche Gesetz bedarf einiger Erläu-terung; es sind darin zwei , als verschiedene, Fälle Miraus-R*setzt: l) \. vermacht dein B. ein Landgut als Eigenthum'"'d den Niessbrauch an seinem Naehlass: schätzen wirJ.'"s Landgut zu J000 Thlr., und das übrige vermögen auf^|,00() Thlr. Capital, so wird B. die Zinsen des letztern alsw ««ssbtaucn erhalten. 2) A. vermach! dem B. ein Landgut,JJud den Niessbraucb an der Wer I h seh ät zun «■ seines"chlasses; bei gleichenVermögensverhältnissen, wie wir

Vorher angenommen haben, wird B. hier nicht nur dieÄin»■f* ron dem Capital der 20,000 Thlr. als NiessbrauchP?uen, sondern auch noch eine dem jährlichen Ertrag des

8n^* nd S uts gleichkommende Summe aus «lein Nachlas« erhalten.

"W*. Glück IX. p.

246. B. 91.