660 Pakdect. L. VII. Tit. 1. De usufr. et quemadm. quis e* c '
hat zuweilen niclit die Wirkung, die cm Tlieil der Eigenheithat; demi wenn auf einen Anlhr.il an einem Grundstück °^ eder Benutzung Klage erhoben, nachher aber, wenn hier l'° 8 'sprechung [des Beklagten] erfolgt ist, ein anderer, durch ^"wachs angefallener, Theil in Anspruch gi'iiominen wird, 9 'steht zwar, schreibt Julian, die Einrede der entschiede» 6Sache, wenn die Eigenheit Gegenstand des Processes ist, l.<^'Klüger) entgegen , nicht aber, wenn er die Nutzung hetrif >weil der Antheil an einein Grundstück, [selbst] , wie eine Aschweinmung dein [andern] Antheil, die Nutzung aber der l e»on iliirr.li Zuwachs anfallt. ..
34. — 41. — JULIAN, lib. XXXV. Big. — SobjJder Niessbrauch Zweien so vermacht wird, dass sie deiise'"abwechselnd ein Jahr um das andere haben sollen , »o *fman zwar, wenn er mit diesen Worten vermacht worden 'dem 'Filius und Mävius, sagen, dass dein Titius das *inächtniss zuerst gegeben worden sei, und nachher den» Jvius; waren aber beide desselben Namens, und [das Verin«^ rtniss| so ausgedrückt
den beiden Titius gebe ich ,
Niessbrauch ein Jahr um das andere, so werden
beide im Wege stehen, wenn sie sich nicht einigen, W erbeiden den Anfang machen soll. Hat Titius in dem J aurC ' f i[jdie Benutzung an ihm war, die Eigenheit erhalten , *°für ihn unterdessen das Vermücbtniss weg, aber der i' 1brauch gehört dem Mävius ein Jahr um das andere; ^ er ' .sert Titius die Eigenheit, so bekommt er den Niessbrauchder, weil, auch wenn mir der Niessbrauch unter einer >' -jguii£ vermacht worden ist, und ich unterdessen die Kig cl „vom Erben erhalten, dieselbe aber, während die '^ p t>rnoch obschwebte, [wieder) veräussert habe, ich doch z" m . , efinächtniss gelassen werde. §. 1, Wenn du deinem I * c „den Nies'brauch au dem (Mundstück vermacht hast, »° , e „er den l\iessbrauch in Anspruch nehmen, gegen deinen g(aber die Mielhsklage erheben, und | dadurch | erlangen, ^f u a tkeinen Mh'lhzius zu bezahlen braucht, und die auf die ljl t,verwendeten Kosten ersetzt erhält. $. '1. Ob der Nies»'"' ^an einem ganzen Nachlass oder au einzelnen Sachen veri
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Partk cJjTrciMit. Hal o a n d e r hat Proprietät»>, SOAV V"',,/rt»i-• I. Krau in. von 1527, ßaudnz a und ein Codex '' jj t i-
fien.sis 'Glück IX. p. 2<S<>. n. 47.) die Lesart pari'
fftm, hingegen <lie Basiliken: aim toixtv v XV'l a 'J fi*? 1 '
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Gott. C. J. - Ausgab
wenn geschrieben stände: partis propriciaiis
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