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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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661
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P ANdect. L. VII. Tit. 1. De tisufr. et quemadm. qitis etc. 661

Worden ist, ist, glaube ich, insofern von Interesse, dass [/,. B.]n "f den an einem Hause insbesondere vermachten IViessbrauch,Wenn dasselbe abgebrannt ist, kein Anspruch (weiter] erhobenVerden kann ; ist hingegen der JMiessbraurli an einem ganzenJlwhJasa bestellt worden, so kann der JViessbrnurh [norlij an"ein Platze in Anspruch genommen werden , weil derjenige,sicher den Niesabratich an seinem i\achl,iss vermacht, den-selben nicht blos an bestimmfen Gegenständen, sondern an ei-'"'iii ganzen Bestand zu vermarben angenommen wird, zuCll "'in JVaehlassbesland aber der Pinta mitgehört.

35. 42. IdCM lib. I. ad l'rxeium Fcroccm.

'enii der fViessbrauch verTiiacht worden ist, der eingesetzte

j i"be aber deswegen die Erbschaft später angetreten hat , um

lft Empfangnahme des Vermächtnisses zu verzögern, so inuss,

"'e Sa bin us sich ausgesprochen hat, auch dieser |.Schaden |

"""fitzt werden. §. 1. Es ist mir der Wiessbrauch an einem

c, <i\eji vermacht worden, welcher, wenn ich den Aicssbraurh

Us '->iüben aufhörte, frei sein soll, ich habe aber nachher vom

" r ' ) ''ii die Werthschalziing des Vermächtnisses erhallen ; hier,

ßt Sabin na, wird jener dennoch frei; denn es wird ange-

"niien , als habe ich <len IViessbrauch an dein Sclaven, statt

- esf ien i,|, ,.;,,,, Sache annahm ; die Bedingung wegen dessen

**lheit bleibt aber dieselbe , so dass er durch den Eintritt

e, »es Todes oder einer [mich betreuenden| Standesrechtsver-

an deru, ls . frei sein wird.

^ 86. -l 4,{. _. AFRIGABT. lib. V. Quacsf. Jemand,

, r den lYiessbraurh an einem Platze vermacht halte , hat

' ra »f ein Gebäude aufgeführt, was noch bei seinen Lebzeiten

j^. ,e, >er] eingestürzt oder abgebrannt ist; hier hält man den

. S! >braurh [dennoch] für begründet. Im umgekehrten Fall

, r ) Wenn der INiessbrauch an einem Gebäude vermacht wor-

j» j '">d dasselbe zum Platz geworden ist, ist nicht dasselbe

an i' eilS ' Derselbe Fall ist vorhanden, wenn der IViessbrauch

'Sechern vermacht worden ist, diese zu einer Masse |zu-

iiiengeschniolzen] und nachher wieder Becher daraus ge-

. ''* Worden sind ; denn wenn auch die vorige Beschaffenheit

Rftll '"' r wieder hergestellt ist, so sind es doch nicht die-

J . p "i an denen der i\iessbraurh vermacht worden ist. §. 1.

j l habe vom Tilius ein tornelianisches Landgut mit Abzug

e "'iessbraurhs slipulirt , worauf Titius gestorben ist; hier

a **M die Frage , was mir sein Erbe gewähren müsse? Die

de V \.° rt K'ng dahin , es komme darauf an , in welchem Sinn

der y'.'' ss '"''""" genominen sei; habe man beabsichtigt, dass

Soll ' t!ss,J rauch , gleichviel in wessen Person, bestellt sein

V er .}. so s<! ' dir Erb« nur zur | Herausgabe der] Ivgenheit

ichtet; wenn aber, dass der IViessbrauch nur dem Ver-

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