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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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658
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658 Pandect. L. VII. Tit. 1. De usvfr. et qiiemadm. quis

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brauehors oder durch seine Handarbeit etwas erwerben könO*)so ist liier noch zu berücksichtigen, ob dies blos dann St*»finde, wenn der i\iessbraii( h durch ein Vciinächlniss beste»■Worden , oder auch wenn durch Uebergabe , Stipulation , °" eauf irgend eine andere Weise. ilier ist die richtige Hleiiii' n i>die lies Pegasus, der sich auch Julian im 16. Buche »*"schliesst, dass in allen Fällen die Erwerbung' für den SSie^'braucher geschehe.

;>(}. — 33. — PAUL. Hb. III. ml Salm,. - Wenn e*Wiessbrauchssclav sich zw Handarbeiten vermielhet hat, und o eTViesslnauch vor Ablauf der Mielh/eit zu lüncle geht, so g<'' ,( "der Ueberschuss dem Figonlicilsheriii. Auch wenn er von A"'fang an eine bestimmte Stimme für bestimmte Handarbe«*sti|>iilirt hat, und der | Niossbraucher| eine Slandesrechtsvera 11 'derung erlitten hat , findet dasselbe Statt.

27. — 34. — ULP. lib. Will, „d Sabin. — "«J

ein Testator bereits reife noch hängende Früchte hinterlaSS

hat, so wird dieselben der Niessbraurher bekommen, wenn

zu dein Zeifpunct, wo das Vermächtniss in Wirksam»

tritt , sie noch hängend vorgefunden hat ; denn die, bangenden

Früchte gehören dem Niessbraticher. §. 1. Wenn der l v

storl>ono| liigenlhiinier Bilden zu seinen Waaren oder z "

Handel zu gebrauchen pflegte, so darf der Niessbrauchei' s j.

«uch zu nudern Waaren vermiethen , und es ist blos >> n ''

Acht zu haben, dass der IMiessbraucher keinen IVüssbraucli ''.

mit (reibe , oder einen ehrlosen und schändlichen Gebw

davon inaclie. §. 'i. Ist der JMiossbraueh an einen Som iv

vermacht worden , den der Testator noch zu keinem best" 11

ten Gebrauch bestimmt hatte, so kann der IMiessbraucher, ^ v

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lassen , von diesen Eigenschaften Gebrauch machen. §•eine Verpflichtung zu einem Ueitrag zu tUw Kosten de*lialtung und lioiiiigung einer Cloako vorhanden, oder der ^Wasserleitung, die über das Grundstück geht, so gebortzu <^on Lasten des IViessbrauchers; auch was zur Erb a " ^der Wege |voin Grundbesitzer entrichtet werden nmss| '

II den linsten des IViessbrauchers; auch was zur Erb«'"

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nach meinem Dafürhalten der IMiessbraucher übernelinien. ,her fallen Lasten, wie Fouragi-lieCerimgeii für dffrchmarS c .rende, Truppen, und was an Municipalgeineimlen [ztl eiitr» 'ist | -denn zuweilen machen sich | Grund- |l»esilzer gegenniripalgemeinden verbindlich , einen gewissen Theil von n"ten zu entert niedrigen Preise zu liefern, und dein fSteuern '-'•) zu erlegen — ebenfalls dein BfieB8br»0*» flr

2. r >) Stavlcs; s. Glück IX. r>. 1<»S. n. ti<).20) S. Glück IX. p. 36». n. S5.