PandkctJ L. VII. Tit. 1. Da usufr. et qnemadm. quin etc. 657
putig. §. 4. Wenn ein IViessbrauchssclav den an ilim [selbst
"•»teilten] Wiessbrauch [vom JViessbrnucher] entweder obne zu
sä«,»,, jjj r WPI1 ^ 0 j ( , r Bamentlieih für «len Kigenheitsherrn sti-
Wlirt, so erwirbt er denselben für diesen, nach Art des ge-
'HciiiscbjiClIicIien Sclaven, der wenn er dem einen seiner beiden
'''in eine demselben gehörige Sache »tipulirt , ungültig han-
e ''i weil die Stipulation einer eigenen Sache ungültig ist,
wenn, aber für den andern , sie diesem ganz allein erwirbt.
*• 5. — M2. —Derselbe Julian schreibt in demselben Buche:
TOOn d,. r Aiessbraiicher dem Srlaven seine eigenen llandarbeifen
e rnüethet, so ist dies« ungültig; denn auch wenn er aus
neni( Mn 2 <i) -Vermögen, fiilirt er fort, von mir itipitlirt hat, so
Rill di,. s so wellig, yfa ein fremder Sclav, der mir im gulen
"'«üben dient , wenn er dies thut , für seinen Herrn etwas
yWirbt. Auf eben diese Weise, sagt er, verpllichlet mich
' ( '_''se||io auch dann nicht einmal, wenn er meine Sache von
""■ dem l\iessbraucher miethet. Ueherhaupl stellt er die Hegel
. : in allen den Fallen, wo Jemand dadurch, dass er von
'»Chi Andern stipulirt, es mir erwirbt, handelt er ungültig,
MM er von mir stipulirt, wenn er nicht etwa, setzt er hin-
'"> namentlich für seinen Herrn von mir slipulirl oder pachtet.
I •■ Nimmt man an , dass zwei JNiiessbraucher da seien , und
' r -Vlav nus dem Vermögen des einen stipulirt habe, so fragt
s , s " , b, ob |dem andern | dies ganz, oder nur zu dem Antbeil,
l0 \veit er den JXiessbraucb hat, erworben werde; diese
.'''*''■ lindet sich Buch in Ansehung zweier Besitzer im guten
"oben beim Scävola im zweiten Buche dessen Qua'slionen
,. If,| idelt. Er sagt, man habe allgemein angenommen, wie
s auch die Vernunft erheische, dass, wenn aus dem Ver-
tk • * *'' s ''' , "'" stipulirt worden sei, dem |andernj nur ein
. (!| > erworben werde, der andere für den Kigenthümer;
"n a ) )t , r ln ;j namentlicher Erwähnung |des andern, für die-
,1 «tii><1 1 ji• t worden sei, so unterliege es keinem Zweifel,
R j s "i diesem Fall die Erwerbung für desselben ganz ejt-
j> ' "'; dasselbe sagt er, |linde auch Statt|, wenn auf dessen
VV'l s, 'l" l ''i't worden ist, weil man dein Befehl dieselbe
S( ,.| ""!!', wie der namentlichen Erwähnung zuschreibt. Das-
},•.." ! ff'lt nun auch von den Messbraurherii , so dass in dein
|d '. Wo dein Niessbraucher nicht das Ganze erworben wird,
n. e . "brige Theil) dem Eigenheilsheirii zufällt, indem, wie
i ' k"t worden demselben auch ans dem Vermögen des JV'iess-
uri Uic|,
Sean
° r H etwas erworben werden kann. §. 7. Wenn wirW haben , dass |ein Sclav | aus dein Vermögen des l\iess-
34)
,1, '.' '"er in «1er ersten Person (mir — meinem —) Rr-"-"«le ist der Eigenheitsherr.