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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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657
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PandkctJ L. VII. Tit. 1. Da usufr. et qnemadm. quin etc. 657

putig. §. 4. Wenn ein IViessbrauchssclav den an ilim [selbst

"»teilten] Wiessbrauch [vom JViessbrnucher] entweder obne zu

«,»,, jjj r WPI1 ^ 0 j ( , r Bamentlieih für «len Kigenheitsherrn sti-

Wlirt, so erwirbt er denselben für diesen, nach Art des ge-

'HciiiscbjiClIicIien Sclaven, der wenn er dem einen seiner beiden

'''in eine demselben gehörige Sache »tipulirt , ungültig han-

e ''i weil die Stipulation einer eigenen Sache ungültig ist,

wenn, aber für den andern , sie diesem ganz allein erwirbt.

* 5. M2.Derselbe Julian schreibt in demselben Buche:

TOOn d,. r Aiessbraiicher dem Srlaven seine eigenen llandarbeifen

e rnüethet, so ist dies« ungültig; denn auch wenn er aus

neni( Mn 2 <i) -Vermögen, fiilirt er fort, von mir itipitlirt hat, so

Rill di,. s so wellig, yfa ein fremder Sclav, der mir im gulen

"'«üben dient , wenn er dies thut , für seinen Herrn etwas

yWirbt. Auf eben diese Weise, sagt er, verpllichlet mich

' ( '_''se||io auch dann nicht einmal, wenn er meine Sache von

"" dem l\iessbraucher miethet. Ueherhaupl stellt er die Hegel

. : in allen den Fallen, wo Jemand dadurch, dass er von

'»Chi Andern stipulirt, es mir erwirbt, handelt er ungültig,

MM er von mir stipulirt, wenn er nicht etwa, setzt er hin-

'"> namentlich für seinen Herrn von mir slipulirl oder pachtet.

I Nimmt man an , dass zwei JNiiessbraucher da seien , und

' r -Vlav nus dem Vermögen des einen stipulirt habe, so fragt

s , s " , b, ob |dem andern | dies ganz, oder nur zu dem Antbeil,

l0 \veit er den JXiessbraucb hat, erworben werde; diese

.'''*'' lindet sich Buch in Ansehung zweier Besitzer im guten

"oben beim Scävola im zweiten Buche dessen Qua'slionen

,. If,| idelt. Er sagt, man habe allgemein angenommen, wie

s auch die Vernunft erheische, dass, wenn aus dem Ver-

tk * *'' s ''' , "'" stipulirt worden sei, dem |andernj nur ein

. (!| > erworben werde, der andere für den Kigenthümer;

"n a ) )t , r ln ;j namentlicher Erwähnung |des andern, für die-

,1 «tii><1 1 ji t worden sei, so unterliege es keinem Zweifel,

R j s "i diesem Fall die Erwerbung für desselben ganz ejt-

j> ' "'; dasselbe sagt er, |linde auch Statt|, wenn auf dessen

VV'l s, 'l" l ''i't worden ist, weil man dein Befehl dieselbe

S( ,.| ""!!', wie der namentlichen Erwähnung zuschreibt. Das-

},.." ! ff'lt nun auch von den Messbraurherii , so dass in dein

|d '. Wo dein Niessbraucher nicht das Ganze erworben wird,

n. e . "brige Theil) dem Eigenheilsheirii zufällt, indem, wie

i ' k"t worden demselben auch ans dem Vermögen des JV'iess-

uri Uic|,

Sean

° r H etwas erworben werden kann. §. 7. Wenn wirW haben , dass |ein Sclav | aus dein Vermögen des l\iess-

34)

,1, '.' '"er in «1er ersten Person (mir meinem) Rr-"-"«le ist der Eigenheitsherr.