656 Pandect. L. VII. Tit. 1. De usvfr. et quemadm. quis etc.
1 i ;i ii, gebäre auch beiden das Eigenfhum , nämlich jedem nncudem Anilicil dar geleisteten Zahlung. Wie aber, -wenn [Jl cr|Sclav| aus beider Mitteln sogleich Zahlung geleistet, i< **•also 1(1,000 |Seslcrtien'| als Preis schuldig war, und dieseSumme aus dem Vermögen jedes Einzelnen gezahlt liat, W6 ,Berwirbt er dann |<iie gekaufte Sache]? Hat er baaie I5e/alil»"Sgeleistet, so kommt es darauf an, wessen Geldstücke er *°"erst gezahlt hat; die nachher gezahlten kamt er entweder eig*""thümlich zurückfordern, oder wenn die Geldstücke seihst ver-ausgabt worden, so sind sie Gegenstand einer Condiction ; ■"er aber [beide] Zahlungen Zugleich in einem Sacke geleiste'jso macht er dadurch nichts dein Empfänger zu eigen, ""'«lamm wird auch von keinem angenommen, das» er das Kig el "thiun erworben habe, weil wenn der Sclav einen grössereil'reis bezahlt hat, er die Geldstücke nicht auf den Empfang*übertrügt. §. 2. Wenn sich ein solcher Sclav zu Handarbeit**"vermiethet, und dagegen sich eine gewisse Summe alljährM fstipnlirt, so wird zwar die Stipulation während der Jahre «< !Dauer des JViessbrauchs für den Messbraucher erworben , «"der folgenden aber gehl, [obsrhou] bereits für den l\iessbraun |rerworben, auf den Eigenhcilslierrn über, wiewohl eine bereifür Jemanden erworbene Stipulation auf keinen Andern >><"' 'zugehen pllogt, als auf den Erben oder <]on Adrogator. VVe"daher der Niessbraurh auf einzelne Jahre vermacht worden ■_'und der Sclav sieb zu Handarbeiten vermiethet, und so, vV1oben gesagt worden, Stipnlirt hat, und dann der Wiessbraitfdurch Standesrei hlsveränderung verloren gegangen, bald dara»| im folgenden Jahre | aber wieder gewahrt worden ist,we< hselt auch die Stipulation hin und her , und kehrt voErben, an den sie übergegangen war, zum INiessbraiu-her *n-rück ' '). §. 3. Es ist die Frage ob dasjenige, was für " eWiessbraucher nicht erworben werden kann, für den luge' 1 "lieilsberrn erworben werde? Julian schreibt im 3. r ). ' ,,|Cseiner Digesten, dass, was für den ftiossbrauchcr nicht crW"ben werden kann, dein Kigenheitsherrn zukomme. Kr schre'auch , dass derjenige |Sclav| , welcher namentlich fürletzten oder auf dessen IJefehl aus dem Vermögen des ersteetwas stipnlirt, es für selbigen erwerbe; wenn er hing*»umgekehrt für den Niessbraucher nicht aus dessen Vermöge 1 'noch durch seine Handarbeit stipnlirt, so ist die Handlung •"
23) Zum Verständnis* dieser Osetzslclle muss man Ü*JOrdnung in I. I. §. 3. ./>. q>»/>. WldL um. iisß: vor A»Bhaben: dass nämlich d. 8f. JS. Veränderung, w,,,,l 7, lc ,.i,.|ibrauch auf einzelne Jähre, Monate oder Tage bestellt * °*Vist, nur den für <las I a u f e n .1 e Jahr, Monat »"Tag bereits begonnenen aufhebt.