Pandkct. L. VII. Til. 1. De ust/fi: et quemadm. qufs etc. 653
einmal '*) mit Einwilligung' des Niessbrauchers [dem Grund-»tiick | eine Dienslbarkeit auferlegen,
16. — 20. — PAUL lib. III. ad Sabin. — ausser einesoche, wodurcli der Lage des JMiessbrauchers kein Eintrag' ge-Schielit, z. I>. wenn er dem Nachbar eine solche Dienst*"«rkc.it zugesleht, das» ihm fdem Eigenlieitsherrn'l das Hecht,höher zu bauen, nicht zustehen solle.
17. — 21. — ULI', lib. XVIII. ad Sabin. — Einen"ft zum Regrabniss zu machen, steht ihm mit Einwilligung'" e s JNiessbraucher.s frei; und dies ist, als zu Ehren der Jleli-S'oii, wahr. Zuweilen darf aber auch der Eigeiiheitsherr al-* e "i einen Ort zum liegräbnissplatz machen, z. B. wenn er«eil Testator | selbst) dahin beisetzen will, dafein sonst kein80 gelegener Ort dazu vorhanden ist. §. 1. In Folge des Grund*S; 'tzes, dass der Eigeiiheitsherr dem IVicssbraurhcr keinen Ein-
"K' tliun dürfe, wird zuweilen die Frage erhoben, ob der Ei-S e »tliiinier einen Sclaven |an dem der Aliessbrauch bestellt wor-*7".l bestraCen könne? Aristo bemerkt bei Cassius, er habee "i vollkommene« Recht dazu, sobald er es ohne böse Absicht
I] I
"'e, wenn schon der Niessbraucher den Sclaven weder durch""gewohnte und verkehrte Arbeit zu seiner | erlernten | Kunst'"'laliio- machen, noch durch Wunden entstellen darf. §. 2. DerJf'ffeuhehsnerr kann aber den Sclaven an Schadens Statt aus-'''lern, sobald er es nicht aus Arglist thnt, weil diese Äus-serung- [an sich] die Aufhebung- des Niessbrauchs so wenig'*'"* rechtlichen Folge hat, als die Ersitzung- der Eigenheit,J vp, >n sie nach der IJeslellung des IViossbrauchs eintritt. Al-''''dinu S nbrr wird die Verfolgung' des IMiessbrauchs dem |Miess-r «ue|, ( >,.| Jurin versagt, wenn er demjenigen, dem an Schadens' *Mt ausgeliefert worden, die Schätzung des Streitgegenstandeslc ht anbietet. §. 8. Wenn Jemand einen Sclaven gelö'dtetJ' 1 '» so habe ich nie gezweifelt, dass dem INiessbraucher eineer Aijuilischen analoge Klage ertheilt werden müsse.
18. — 22. — i'AUE. lib. III. ad Sabin. — Wenner INiessbrauch au einem Acker vermacht worden ist, so inüs-
' r ' ,, an die Stella ausgegangener Räume andere gesetzt werden,11,1 die Erstem gehören dein iNiessbrnucher.
19. _ 23. — POMI'OIM. lib. V. ad Sabin. — l'ro-ftj " 8a 8*» •■ Coline ein Gebäude in der Art, dass ihm eine
" »H('jark"i( zu (»misten eines andern Erbschaflsgcba'udes ob-'"''u sollt- auf folgende Weise vermacht werden : wenn Je-
1J ; Wer lesen will, welche Schwierigkeiten die grössten (i-vilisien aller Zeilen in diesem Gesetz gefunden haben, sehe^liick IX. |>. 41. ss<j.