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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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653
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Pandkct. L. VII. Til. 1. De ust/fi: et quemadm. qufs etc. 653

einmal '*) mit Einwilligung' des Niessbrauchers [dem Grund-»tiick | eine Dienslbarkeit auferlegen,

16. 20. PAUL lib. III. ad Sabin. ausser einesoche, wodurcli der Lage des JMiessbrauchers kein Eintrag' ge-Schielit, z. I>. wenn er dem Nachbar eine solche Dienst*"«rkc.it zugesleht, das» ihm fdem Eigenlieitsherrn'l das Hecht,höher zu bauen, nicht zustehen solle.

17. 21. ULI', lib. XVIII. ad Sabin. Einen"ft zum Regrabniss zu machen, steht ihm mit Einwilligung'" e s JNiessbraucher.s frei; und dies ist, als zu Ehren der Jleli-S'oii, wahr. Zuweilen darf aber auch der Eigeiiheitsherr al-* e "i einen Ort zum liegräbnissplatz machen, z. B. wenn er«eil Testator | selbst) dahin beisetzen will, dafein sonst kein80 gelegener Ort dazu vorhanden ist. §. 1. In Folge des Grund*S; 'tzes, dass der Eigeiiheitsherr dem IVicssbraurhcr keinen Ein-

"K' tliun dürfe, wird zuweilen die Frage erhoben, ob der Ei-S e »tliiinier einen Sclaven |an dem der Aliessbrauch bestellt wor-*7".l bestraCen könne? Aristo bemerkt bei Cassius, er habee "i vollkommene« Recht dazu, sobald er es ohne böse Absicht

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"'e, wenn schon der Niessbraucher den Sclaven weder durch""gewohnte und verkehrte Arbeit zu seiner | erlernten | Kunst'"'laliio- machen, noch durch Wunden entstellen darf. §. 2. DerJf'ffeuhehsnerr kann aber den Sclaven an Schadens Statt aus-'''lern, sobald er es nicht aus Arglist thnt, weil diese Äus-serung- [an sich] die Aufhebung- des Niessbrauchs so wenig'*'"* rechtlichen Folge hat, als die Ersitzung- der Eigenheit,J vp, >n sie nach der IJeslellung des IViossbrauchs eintritt. Al-''''dinu S nbrr wird die Verfolgung' des IMiessbrauchs dem |Miess-r «ue|, ( >,.| Jurin versagt, wenn er demjenigen, dem an Schadens' *Mt ausgeliefert worden, die Schätzung des Streitgegenstandeslc ht anbietet. §. 8. Wenn Jemand einen Sclaven gelö'dtetJ' 1 '» so habe ich nie gezweifelt, dass dem INiessbraucher eineer Aijuilischen analoge Klage ertheilt werden müsse.

18. 22. i'AUE. lib. III. ad Sabin. Wenner INiessbrauch au einem Acker vermacht worden ist, so inüs-

' r ' ,, an die Stella ausgegangener Räume andere gesetzt werden,11,1 die Erstem gehören dein iNiessbrnucher.

19. _ 23. POMI'OIM. lib. V. ad Sabin. l'ro-ftj " 8a 8*» Coline ein Gebäude in der Art, dass ihm eine

" »H('jark"i( zu (»misten eines andern Erbschaflsgcba'udes ob-'"''u sollt- auf folgende Weise vermacht werden : wenn Je-

1J ; Wer lesen will, welche Schwierigkeiten die grössten (i-vilisien aller Zeilen in diesem Gesetz gefunden haben, sehe^liick IX. |>. 41. ss<j.