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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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654
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654 Pandect. h. VII. Tit. 1. De ttsufr. et quematlm. quin etc.

-°) meinem Erben ver spricht, dass er Hie Ge*1) ä n (1 e nicht hoher a u f f ii h r e n wolle, so gebe undvermache ich i h m an denselben die bau eleu de"IV i essbrau cli; oder so; ich gebe und vermache rlii*den Bf ie-ss brauch an den Gebäuden, so lange sienicht ho'her als sie jetzt sind, aufgebiiuet werde".§. 1. Wenn der Eigenlhümer Bäume, welche vom Will»*umgeworfen worden, nicht wegräumt, und dadurch der JNicsS-brauch oder der Weg- unbequemer wird, so kann der Niessbrau-cher seine Klagen wider ihn anstellen.

20. 24. ULP. üb. VIII. ad Sabin, Wenn Je-mand ein Vermiichtniss so gefasst hat, die jährliche"Nutzungen des Cornel i a n ischen (irunds tücks gebeund vermache ich dem Cajus Müvius, so muss dieserAusdruck so verstanden werden, wie wenn der Niessbra"c' ,!am Grundstück bestellt worden wäre.

21. 25. In km lib. XVII. ad Sabin. Wenn «ff*Niessbrauch an einem Sclaven bestellt worden ist, so gehör»alles, was er durch seine Arbeit oder von dem Vermögen de*Niessbrauchers erwirbt, dem Letzteren, mag- er IblosJ stip"'"halien, oder ihm [bereits] der Besitz übergeben worden sei".Ist er aber zum Erben eingeselzt worden, oder hat er ein Ver-iniiclitniss erhalten, so unterscheidet Labeo, wessen '") ^ e "gen er zum Erben eingesetzt worden, oder das Vermacht"' 88erhallen hat.

22. 20. Iokm lib. XVIII. ad Sabin. A«**wenn einem Sclaven, an dem einem Andern der Niessbra««*zusteht, etwas geschenkt wird, fragt es sich, was gescheho 8müsse. In allen den Fällen, wo ihm etwas in Rücksicht "'Niessbrauch hinterlassen oder geschenkt worden ist, er\V' rber es für diesen, wenn aber in Rücksicht des EigenheitsherrB»für den Letzteren; wenn aber des Sclaven selbst wegen, I"den Herrn. Auch macht man keinen Unterschied, woher l ' e ' ,welcher geschenkt oder hinterlassen hat, denselben kennt, ""aus welchem (irunde er es gethan hat. Auch wenn der Ni^ sbrauchssclav der Erfüllung einer Bedingung wegen etwas <langt, und es feststeht, dass diese Bedingung in RücksichtNiessbrauchers gestellt worden sei, so geschieht die Krwer'"" rfür diesen; dasselbe gilt bei Schenkungen auf den Todesfall. '

23. 27. IBKM lib. XVII. ad Sabin. Ebensnvv.'^er aber für den INiessbraucher durch Stipulation erwirbt,*wirbt er, schreibt Julian im dreissigsteu Buche seiner U'S

20) Nämlich der gemeint« Verinäehtnissinhaher. r

21) Nämlich oh des Niessbrauchers oder des Eigcnheitsne

Wegen.