654 Pandect. h. VII. Tit. 1. De ttsufr. et quematlm. quin etc.
-°) meinem Erben ver spricht, dass er Hie Ge*1) ä n (1 e nicht hoher a u f f ii h r e n wolle, so gebe undvermache ich i h m an denselben die bau eleu de"IV i essbrau cli; oder so; ich gebe und vermache rlii*den Bf ie-ss brauch an den Gebäuden, so lange sienicht ho'her als sie jetzt sind, aufgebiiuet werde".§. 1. Wenn der Eigenlhümer Bäume, welche vom Will»*umgeworfen worden, nicht wegräumt, und dadurch der JNicsS-brauch oder der Weg- unbequemer wird, so kann der Niessbrau-cher seine Klagen wider ihn anstellen.
20. — 24. — ULP. üb. VIII. ad Sabin, Wenn Je-mand ein Vermiichtniss so gefasst hat, die jährliche"Nutzungen des Cornel i a n ischen (irunds tücks gebeund vermache ich dem Cajus Müvius, so muss dieserAusdruck so verstanden werden, wie wenn der Niessbra"c' ,!am Grundstück bestellt worden wäre.
21. — 25. — In km lib. XVII. ad Sabin.— Wenn «ff*Niessbrauch an einem Sclaven bestellt worden ist, so gehör»alles, was er durch seine Arbeit oder von dem Vermögen de*Niessbrauchers erwirbt, dem Letzteren, mag- er IblosJ stip"'"halien, oder ihm [bereits] der Besitz übergeben worden sei".Ist er aber zum Erben eingeselzt worden, oder hat er ein Ver-iniiclitniss erhalten, so unterscheidet Labeo, wessen '■") ^ e "gen er zum Erben eingesetzt worden, oder das Vermacht"' 88erhallen hat.
22. — 20. — Iokm lib. XVIII. ad Sabin. — A«**wenn einem Sclaven, an dem einem Andern der Niessbra««*zusteht, etwas geschenkt wird, fragt es sich, was gescheho 8müsse. In allen den Fällen, wo ihm etwas in Rücksicht "'■•Niessbrauch hinterlassen oder geschenkt worden ist, er\V' rber es für diesen, wenn aber in Rücksicht des EigenheitsherrB»für den Letzteren; wenn aber des Sclaven selbst wegen, I"den Herrn. Auch macht man keinen Unterschied, woher l ' e ' ,welcher geschenkt oder hinterlassen hat, denselben kennt, ""aus welchem (irunde er es gethan hat. Auch wenn der Ni^ sbrauchssclav der Erfüllung einer Bedingung wegen etwas <langt, und es feststeht, dass diese Bedingung in RücksichtNiessbrauchers gestellt worden sei, so geschieht die Krwer'"" rfür diesen; dasselbe gilt bei Schenkungen auf den Todesfall. '
23. — 27. IBKM lib. XVII. ad Sabin. — Ebensnvv.'^er aber für den INiessbraucher durch Stipulation erwirbt, •*wirbt er, schreibt Julian im dreissigsteu Buche seiner U'S
20) Nämlich der gemeint« Verinäehtnissinhaher. r „
21) Nämlich oh des Niessbrauchers oder des Eigcnheitsne
Wegen.