652 Pandect. L. VII. Tit. 1. Do usvfr. et quemadm. quis etc.
der wird so angesehen, als inissbrauche er die Eigenheit«$. 2. Kr muss dieselben auch nach Hang und Würde ernah-ren und kleiden. §. 3. Im Allgemeinen, sagt Laben, müsse|<ler ]\iessbraucher| bei allen beweglichen Sachen Maas« barteil, dass er sie nicht durch Hitze oder Jähzorn verderbe; den»sonst könne er auch mit der A'jiiilischen Klage belangt W''"den. §. 4. Ist dev Niessbrauch an Kleidern vermacht wor-den, aber nicht so, wie derselbe au einer Quantität veriiian'wird, so muss der Niessbraucher dieselben dergestalt gebrau-chen, dass kein Missbrauch damit getrieben wird; veiniicth eUdarf er sie aber nicht, weil ein guter Wirth einen solc' 1 *"Gebrauch nicht davon machen würde. §. 5. Ist daher ■JMiessbrauch an theatralischen Kleidern vermacht worden, °"an Tapeten, oder sonstigem | Theater-| Zubehör, so diirl'diese nirgends anders als auf der IJühne gebraucht werilj" •Aber ob man sie auch'verniirthen dürfe? ist die Frage.glaube wohl, dass der JXiessbrauchcr sowohl Tlieatergarderoals Trauerkleider vermiethen dürfe, selbst wenn der Erbin*'sie nur zu verborgen und nicht zu vermielhen pflegte. §. ''• '. 'Eigenheitsherr darf den IXiicssbraucher am (Gebrauch nicht »'dem, wenn derselbe so geschieht, dass er die Lage der l , ' ,aC '' •micht verschlechtert. Iit einigen Fallen kann allerdings Z" l!ldarüber entstehen, ob, wenn derselbe den Gebrauch verbind »<>r darin rechtlich handele, z. IJ. an Fiissern ls ), wen" 'iViesshrnnch au einem Grundstück vermacht worden ist. IM" 1 "glauben, dass wenn sie auch in die Bitte eingegraben s^' >dennoch ihr Gebrauch untersagt werden könne; derselben■rang sind sie in Ansehung von Gelassen, Weiiizubern, " ,
IVissern und Krügen, so wie der Fensterscheiben, wen»Nießbrauch an einem Hause vermacht worden ist. Icl
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aber, dass, wenn es nicht dem Willen [des Erblassers] zuWisei, |im JNiessbrauch| eines Grundstücks oder Hauses auch a
Zubehör inbegrilfeii werde. §. 7. Der Eigenheilsherr[hingegen] dem (irundstiiek Weder eine Dienstbarkeit W
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gen, noch eine | bestehende | aufhören lassen. Allerdingskann er, sagt Julian, eine Dienstbarkeit, auch WideWillen des INiessbrauchers, erwerben. Diesem gemäss ' ider Wiessbraucher für das (irundstiiek zwar keine Dienstba'erwerben, wohl aber erhalten, und wenn solche durch "". iInssone Ausübung des INiessbrauchers verloren gegangen •so haftet er auch hierfür. Der Eigenheitsherr kann sogar »
IS) Hier ist nämlich der Gebrauch der Alten CT bemerke»' * ]f , 0ihrem Grundstücke grosse Grlässe einzugraben.
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die Xiisainmeuslellun"
se betaase einzugranen. '•■» »'■ .je»,in der obigen Frage nicht betrem