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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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652
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652 Pandect. L. VII. Tit. 1. Do usvfr. et quemadm. quis etc.

der wird so angesehen, als inissbrauche er die Eigenheit«$. 2. Kr muss dieselben auch nach Hang und Würde ernah-ren und kleiden. §. 3. Im Allgemeinen, sagt Laben, müsse|<ler ]\iessbraucher| bei allen beweglichen Sachen Maas« barteil, dass er sie nicht durch Hitze oder Jähzorn verderbe; den»sonst könne er auch mit der A'jiiilischen Klage belangt W''"den. §. 4. Ist dev Niessbrauch an Kleidern vermacht wor-den, aber nicht so, wie derselbe au einer Quantität veriiian'wird, so muss der Niessbraucher dieselben dergestalt gebrau-chen, dass kein Missbrauch damit getrieben wird; veiniicth eUdarf er sie aber nicht, weil ein guter Wirth einen solc' 1 *"Gebrauch nicht davon machen würde. §. 5. Ist daherJMiessbrauch an theatralischen Kleidern vermacht worden, °"an Tapeten, oder sonstigem | Theater-| Zubehör, so diirl'diese nirgends anders als auf der IJühne gebraucht werilj"Aber ob man sie auch'verniirthen dürfe? ist die Frage.glaube wohl, dass der JXiessbrauchcr sowohl Tlieatergarderoals Trauerkleider vermiethen dürfe, selbst wenn der Erbin*'sie nur zu verborgen und nicht zu vermielhen pflegte. §. '' '. 'Eigenheitsherr darf den IXiicssbraucher am (Gebrauch nicht »'dem, wenn derselbe so geschieht, dass er die Lage der l , ' ,aC ''micht verschlechtert. Iit einigen Fallen kann allerdings Z" l!ldarüber entstehen, ob, wenn derselbe den Gebrauch verbind »<>r darin rechtlich handele, z. IJ. an Fiissern ls ), wen" 'iViesshrnnch au einem Grundstück vermacht worden ist. IM" 1 "glauben, dass wenn sie auch in die Bitte eingegraben s^' >dennoch ihr Gebrauch untersagt werden könne; derselbenrang sind sie in Ansehung von Gelassen, Weiiizubern, " ,

IVissern und Krügen, so wie der Fensterscheiben, wen»Nießbrauch an einem Hause vermacht worden ist. Icl

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der

aber, dass, wenn es nicht dem Willen [des Erblassers] zuWisei, |im JNiessbrauch| eines Grundstücks oder Hauses auch a

Zubehör inbegrilfeii werde. §. 7. Der Eigenheilsherr[hingegen] dem (irundstiiek Weder eine Dienstbarkeit W

ferle-»hetde«

gen, noch eine | bestehende | aufhören lassen. Allerdingskann er, sagt Julian, eine Dienstbarkeit, auch WideWillen des INiessbrauchers, erwerben. Diesem gemäss ' ider Wiessbraucher für das (irundstiiek zwar keine Dienstba'erwerben, wohl aber erhalten, und wenn solche durch "". iInssone Ausübung des INiessbrauchers verloren gegangenso haftet er auch hierfür. Der Eigenheitsherr kann sogar »

IS) Hier ist nämlich der Gebrauch der Alten CT bemerke»' * ]f , 0ihrem Grundstücke grosse Grlässe einzugraben.

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die Xiisainmeuslellun"

se betaase einzugranen. '» »' .je»,in der obigen Frage nicht betrem