p Akdect. L. VII. Tit. 1. De usitfr. etquemadm. quk etc. 651
d em (Mundstück erbauen, wenn es uiebt zum Einsammeln derSiebte notkwendig ist. §. 7. Ist aber der Niessbrauch anGranden vermacht worden, so sagt Nerva der Solin, könne<* Feoater einsetzen, aucli Farbe, Malerei, Marmor und I"l-de >-vve.'lv anbringen, und was sonst zur Verzierung des HausesHiort. Aber er darf weder Zimmer umändern, oder in \er-li 'ulu„o. s ,., zeu „,1,,,. trennen, noch Thüren am Eingang oder«MlteHtürea verändern, noch unterirdische Gänge anlegen,-nocude » Vorsaal verändern, noch Lustgärten auf ander« Weise ein-übten; ,>r darf nur das, was er vorfindet, in Stand setzen,oll »e die Beschaffenheit der Gebäude zu verändern. iVerva"•* auch, dass derjenige, dem ein Niessbrauch an Gebäude..Ve nnacbt worden ist, niebt höher bauen dürfe, wen» gie.cn^e Fenster niebt verdunkelt werden, weil die Veränderung"*fe das Dacb trifft; dasselbe schreibt Lnbeo.-aucb. vom üi-pAeiteherni. Ebenso wenig, sagt Nerva, dürfe derselbe vor-);| ""'>. §. 8. Auch <larf der J\iessbraurber, wenn der IMess-Jh; "'ch an einein Hause vermacht worden ist kerne Wirtl.s-**■«' anlegen, oder das Haus durch Stockwerke the.le»; ver-leiben hingegen kann er, allein er muss es diu... als HansV "''»ielhen, und es darf nicht |etwa| ein Bad dann angelegt***». Wenn er aber sagt, man dürfe keine W.rtbsijaus. r""'"gen, i0 sill d darunter sogenannte Herbergen oder VVerK-"/''«en zu verstehen. 1.1« glaube auch, dass, wenn «chjsi£* innersten Tbeile des Hauses, oder zvv.schcn schon»^">a<hern ein Jiad befindet, welches zum Gebrauch des bigefi^«r. ,„ dienen pflegte, [der Kiessbraueher| „.cht recht ich'""' dem Ennetteu eines redlieben Mannes zuwider handeln*Ne, wenn er anfinge, dasselbe zu vermietheu, so dass esE ""> ««gemeinen Gebrwck offen stehen sollte; denn dies wart?**<>, als wenn er das Haus als Viehstall, oder einen Sali
* ''• ein fü» das Zugvieh und Fuhrwerk bestimmtes Gebäude211 einer Sfainnfmiihle vermielhete, ' #
14. — 18 — PAUL, üb. HI- «d Sühn. —, se^stWeu " er daraus viel weniger Nutze" ziehe,, sollte.
, 15. — l) _ UEl\ Üb. XVIIL ad Sah*— ^T^
''«^Niessbrauc'her auf dem Grundstück] etwas erbaue so dar£ * nachher weder wieder hinwegnehmen noch lbie ,.Z» »her Ispäterlünl nieder losgerissen wird, ^«!J~
l"' (iv >»- * 1 Auch der an Sclaven vermachte N.essbraucl.,!•«* «icht gemissbraucht, sondern dieselbe» müssen dazu WO-
* «*« bestJnmTsJnd, gebraucht werden. Denn wer |z. 1,\£»?» Hiu-be ,, rÜber Uni schickt, und ihn zwingt, eineHeulte „,, kalk zu tragen, einen Schausp.eler zun. Ua-J* »»Cht, „;,- einen Musiker zun. Hauswärter, oder einem**»•' die A sräumung von Mistgruben zu besorgen auftragt,