646 Pandect. L. VII. Tit. 1. De usufr. et quemadm. 9»«'*
etc.
Niessbrauch vermacht worden, zu beziehen pllegte, oder
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den, oder Bohr, so kann nach meiner Ansicht der jMiessorclier doch nur insoweit Gebrauch davon machen , « iissnichts davon verkauft, es wäre ihm denn der JNiessbraucl»'einem Weidenplntze, schlagbarem Walde oder Schilfrohrbm'-vermaclil worden; dann kann er auch verkauten. Denn <
ibatius Schreibti dass der INiessbraucher in einem s
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baren Walde und Schilfrohrbruche schlafen könne, w ", , ..4verstorbene! Hausvater es zu (hun pflegt«, aber auch vel .' „l'en, wenn gleich der Hausvater nicht zu verkaufen, s0 ". ( , sihn selbst zu benutzen pflegte») denn die Ausübung _ sBechts ist auf das Maass , nicht auf die Art und VV eiseGebrauchs zu beziehen. » „
10. — 11. - POMPON. lib. V. ad Sabin. — ^einem schlagbaren Walde kann der Niessbraucher Beben»und Aeste von den Bäumen nehmen ; aus einem nicht sbaren |z. 1». de;i Bedarf] zu einein Weinberg, wenn■das Grundstück nicht verschlechtert.
ILSind aber die j»auine ganz gross, so aari er sie im-— •--
12. — 13. — ULI*, lib. XVII. ad Sabin. -
uck nicht verschlechtert. . __
12. — PAUL. lib. II. vpilom. Alfeni "'^.„ uie Bäume ganz gross, so darf er sie nicht sc i ■ ^
wurzelten und vom Winde umgeworfenen Bäumen, sag * J, J a rfünne der Niessbraucher zu seinem und der Gebauu" ^
könne der Niessbraucher zu seinem und der Gebäudenehmen; er dürfe aber kein Bauholz zum Brennholz '_ £.| f
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wenn er sonst Brennholz hat. Diese Ansicht halt"
richtig, denn sonst würde der JNiessbrauchcr, wenn die ](
fall i\c» ganzen Wald betroffen hätte, alle Bäume wef;, "'j llie i-können; doch glaubt derselbe, könne er soviel Bauhof ^den, als zur Ausbesserung des Landhauses gehört, ebei. ^^er, sagt derselbe, Kalk löschen, oder Sand graben, *"' ^j„sonst für das Gebäude nöthig ist, nehmen dürfe. §• ' il|1( .]iSchiff, woran der Wiessbrauch vermacht worden, kau » ^j,meiner Meinung, auf Beisen ausgesendet werden, W' c c bif-Gefalir des Schiffbruchs drohet; denn ein Schilf ist z ""'^, lf l,efen da. §. 1. Der JViessbraucher kann die | betreuen«''^^„„gentweder selbst benutzen, oder einem Andern zur l» c j et ],erabtreten, oder vermiethen, oder verkaufen, denn der V« ' grmacht, wie der Verkäufer Gebrauch davon. Audi u&V*bittvveise einein Andern [den i\iessbrauch| abtritt oder fl))( j
macht er nach meiner Ansicht |von der Sache] Gebra« j^be»daher wird der IViessbrauch aufrecht erhalten. Dan j tt |BichCassius und Pegasus ausges|)roclien, und 1 oin '. Ichim fünften Buche aus dem Sabinius stimmt dem 'jMSibehalte aber nicht nur den IViessbrauch, wenn ich ihn vc ^.^sondern auch wenn ein Anderer, der meine Gesell a j c j,(et.denselben verpachtet hat, wie Julinil im 35. Buche