Druckschrift 
1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
Entstehung
Seite
646
Einzelbild herunterladen
 

646 Pandect. L. VII. Tit. 1. De usufr. et quemadm. 9»«'*

etc.

Niessbrauch vermacht worden, zu beziehen pllegte, oder

Wai-

den, oder Bohr, so kann nach meiner Ansicht der jMiessorclier doch nur insoweit Gebrauch davon machen , « iissnichts davon verkauft, es wäre ihm denn der JNiessbraucl»'einem Weidenplntze, schlagbarem Walde oder Schilfrohrbm'-vermaclil worden; dann kann er auch verkauten. Denn <

ibatius Schreibti dass der INiessbraucher in einem s

cl«la?'

J renal ll s siniciui^ nn.-ia uui iughwoi ii ' <"

baren Walde und Schilfrohrbruche schlafen könne, w ", , ..4verstorbene! Hausvater es zu (hun pflegt«, aber auch vel .'l'en, wenn gleich der Hausvater nicht zu verkaufen, s0 ". ( , sihn selbst zu benutzen pflegte») denn die Ausübung _ sBechts ist auf das Maass , nicht auf die Art und VV eiseGebrauchs zu beziehen. »

10. 11. - POMPON. lib. V. ad Sabin. ^einem schlagbaren Walde kann der Niessbraucher Beben»und Aeste von den Bäumen nehmen ; aus einem nicht sbaren |z. 1». de;i Bedarf] zu einein Weinberg, wenndas Grundstück nicht verschlechtert.

ILSind aber die j»auine ganz gross, so aari er sie im---

12. 13. ULI*, lib. XVII. ad Sabin. -

uck nicht verschlechtert. . __

12. PAUL. lib. II. vpilom. Alfeni "'^. uie Bäume ganz gross, so darf er sie nicht sc i ^

wurzelten und vom Winde umgeworfenen Bäumen, sag * J, J a rfünne der Niessbraucher zu seinem und der Gebauu" ^

könne der Niessbraucher zu seinem und der Gebäudenehmen; er dürfe aber kein Bauholz zum Brennholz '_ £.| f

Ui'-

wenn er sonst Brennholz hat. Diese Ansicht halt"

richtig, denn sonst würde der JNiessbrauchcr, wenn die ](

fall i\c» ganzen Wald betroffen hätte, alle Bäume wef;, "'j llie i-können; doch glaubt derselbe, könne er soviel Bauhof ^den, als zur Ausbesserung des Landhauses gehört, ebei. ^^er, sagt derselbe, Kalk löschen, oder Sand graben, *"' ^jsonst für das Gebäude nöthig ist, nehmen dürfe. § ' il|1( .]iSchiff, woran der Wiessbrauch vermacht worden, kau » ^j,meiner Meinung, auf Beisen ausgesendet werden, W' c c bif-Gefalir des Schiffbruchs drohet; denn ein Schilf ist z ""'^, lf l,efen da. §. 1. Der JViessbraucher kann die | betreuen«''^^gentweder selbst benutzen, oder einem Andern zur l» c j et ],erabtreten, oder vermiethen, oder verkaufen, denn der V« ' grmacht, wie der Verkäufer Gebrauch davon. Audi u&V*bittvveise einein Andern [den i\iessbrauch| abtritt oder fl))( j

macht er nach meiner Ansicht |von der Sache] Gebra« j^be»daher wird der IViessbrauch aufrecht erhalten. Dan j tt |BichCassius und Pegasus ausges|)roclien, und 1 oin '. Ichim fünften Buche aus dem Sabinius stimmt dem 'jMSibehalte aber nicht nur den IViessbrauch, wenn ich ihn vc ^.^sondern auch wenn ein Anderer, der meine Gesell a j c j,(et.denselben verpachtet hat, wie Julinil im 35. Buche