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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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645
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P Andkct. L. VII. Ti(. 1. De usitfr. et quemadm. guis etc. 645

tpWonnen -werden kann, zur Nutzung desselben, jedoch so,*> die Benutzung nach dem Ennessen eines rechiliclien Man-nes geielueht. Denn Celsns schreibt auch im achtzehnten"»che seiner Digesten, dass der [Niessbraucher] zur ordnuiigs-j*«*8»igen Bestellung [de* Grundstücks] angehalten werden könne.£ ' -Sind Hirnen auf dem Grundstück , so gehört ihm auch

e f Niestbranck an diesen. §. 2. Sind Steinbrüche darauf, undWill «_ c. < . < i V- i i l' i.......i....... I...»

Wl, l er Steine »rechen, oder Kreide- oder Sandgruben, so kann

f r «lies alles " ' --'- -«- ------- W! - K

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, wie Sabi uns sagt, wie ein guter Wirth ge-ben j diese Meinung halle ich für richtig. §. 3. Auch 9 )Hager, welche nach der Vermachiuig des fViessbrauchs

Hetalll,

»'-» } »nun im' «i *«"- »........,..,... v, ------- ---

f , ..... worden sind, sind, wenn der Niessbraur.h am ganzen

"'"»«Istiick, iind nicht blos an einem Theile let/.twillig bestellt^oi-ilen ^ jn (|(|)i VemificlifafiMi enlhallen. §. 4. Diesem zu-'»«elist li 0fft t]i R Frag«, die über den Zuwachs erhoben zu wer-e " pflegt. Hier bat man den Grundsalz angenommen, dass'"" JMiessbrnucli von Anschwemmungen auch dem Niessbrau-** gehöre. "

p ^enore. Ist aber in der Nahe des Grundstückes in einem'"sse eine Insel erstanden, so, schreibt Pegasus, gehöre2 ^ ip «sbranch von dieser dem Niessbraucher nicht, wenne ."" er ,l (!r Eigenkeit anwachse; denn dieselbe sei gleichsamj' 1 '"'Vues Grundstück, dessen Niessbraueh dir nicht zusieht."' s " Meinung ist nicht ohne Grund; denn wo der Zuwachsp " IV( '<-merkt geschieht, da wird auch der l\iessbrauch vermehrt,^"l'eint erslerer aber abgesondert , so wachst er dem Niess-l'^'el.er nicht zu. §. 5. Auch das Einkommen von Vogel-y'- r,i «nd Jagd, lag« Cassius im achten Ruche des bürger-1 J' ,IP i " Hechts, gehört dem Niessbraucher, daher auch vomJ**fcBf. §. '<;. Auch gehören nach meiner Ansicht die"«zinigon einer Baumschule dem Nfesabreucher, iedoch in derfe*> «l^ss ihm sow.)hl der Verkauf als das Zuziehen freisteht.J '"iiss Riet ,|ie, Baumschule, um den IJi.u.ngarten zu bepflait->°> »Minor in junger Nachzucht erhalten, gleichsam als ein;" l " , '»'"> *et Ackers, um sie nach Kndigung des Niessbrauchs,:'" '^nlhümer zu übergeben. §. 7. Die Nutzung vom Ackerge-ö" H "") muss er auch haben; verkaufen darf er es aber n.cht.

/ "»«NM |- r «neu HfHJt ll , »*,. «.-«------

, h , Wem. auch der Messbrauch an einem Grundstück ver-ES? Wor *«n "'"I ehl Wald dabei ist, aus dem der [verslor-"°l "ausv.ter Bauholz Ml dem Grundstück, an dem der