Av "KCT. L. VII. Tit. 1. De usuß: et quettindm. gw's etc. 643
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iT sowohl sogleich, als von einem bestimmten Tag« an gege-^ werden kaiin.
5. PAPIN. lib. VII. Oiiaest. — Der Niessbraucli kann
j° w °ll Ton Anfang 1 an theilweise gelrennt -) oder ungefrennt
J ". sl '! lt werden , als auch ebenso durch |Ablauf der] gesetz-
•*»Msig«n Zo!( verloren gehen , und auf dieselbe Weise durch
Vi* .' ,a ' rit ' is< be Gesetz verringert werden. Auch wenn ein
«ei]iiel Jn , Pr ;,„ einen Versprechen gestorben ist, wird die
Pr l>üichlniig zum Niessbraucli nach lühschaflsantheilen ge-
e " t i und wenn zu demselben eine Verpflichtung an einem
£" n ei«schaftlichen Grundstück vorhanden ist, so geschiebt die
■■^•fatte, wenn nur ein Mi(genosse verklagt ist, in Bezug
a,,f dessen Theil.
C <iAJ. lib. VII. ad Ed. prov. — Der Niessbraucli kannn .| '"elirlnrhn Weise bestellt werden, wie z. B. durch Ver-
d",? '.' iss - E « k '""' » her !1,,rn die E 'S<'» u,!it ">'* K"< z ' eu,in itp ft ^ JNiessbraurlis vermacht werden, so dass der letztere demin tt verbleib< - §• *• Der Niessbraucli kam» ferner sowohl^ * ol ge der Erbtheilungs- als der Gemeingutstheiliingsklage^"stellt werden , wenn der Richter dem Einen die Eigenheit,i l11 Andorn den Niessbraucli zugesprochen hat. §. fi. Man
81,11 aber denselben niebt blos durch sieb selbst erwerben," "«er,, ;,i,cli d.irrh diejenigen Personen, welche nnserm Rechte
" ,p 'Worfen sind. §. 3. Es verbietet nichts, wenn mein Sola*jyj *fc*e eingesetrf worden, die Eigenheit mit Entziehung de»
"'«sbraurbs zu ve.rmathen.v^ 7 ' Vl ' i '- üb- XVII. ad Sabin. — Wenn der Kiessbrauch
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worden ist, so gehört alle Nutzung der Sachen demjj e "" ur nncl, cr . l) Pr J\.ipssbraurh wird entweder von einer MM^'Suchen oder b ewe glichen Suche, vermach». §. *. Ist dar
Ver
''^'"•au,:!, j,„ einer unbeweglichen Sache, z. 15. an Gebäuden,
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worden, so gehören alle Einkünfte daraus dem Niess-stj Jle, % [also] alles, was von den Gebunden, Höfen und son-' f""< Zubehör der Gebäude eingebt. Daher hat man auch•typ?"" 1 """"' (| ass derselbe in den Besitz benachbarter Gebuilde. p ?en drohenden Schadens gesetzt werden könne, und er diese
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!>--«« mit dem Rechte d«i Eigentums besitzen solle, wennW ,.' ln '' 1,<J «icherheilsbestellung verweigert wird, auch nach
een digte m Niessbraucli uiebts davon verliere.
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, •■■-■ lMessoraucli an <"" '" «•"«■•<<■■» • - .....- - .
' cn > Gebäude darauf setzen darf; diese Ansicht halte ich
\ S 0| Done]l. Commcntar. Lib. X. C. XV. P- 48. (T. VI. Ed.CV P- Jtm-, civ. I. 42