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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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638
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638 Pandkct. L. VI. Tit. 2. De PiMiciana in rem actione.ciann zuständig. §. 4. Weun Jemand zweien im guten "'"' ".

getrennt |von einander) Kaufenden [dieselbe Sacke] ^ elli;i< , so ist die Frage, wer von beiden die Publiciane )Meilen könne, ob der, dem die Sache zuerst übergeben >den ist ,s )., oder der, welcher sie blos gekauft ,7 ) bat.lian schreibt im siebenten Ruche seiner Digesten, dass, ^sie beide von demselben IVichfeigenthiimcr gekauft ha Den»Vorgehe, dem die Sache zuerst Übergaben worden i»t;aber von verschiedenen Nichteigenthümem , so sei der liesbesser daran, als der Klager; diese Ansicht ist richtig- .[,{Diese Klage findet in Ansehung solcher [Sachen], .....i,.

ersessen werden können, z. R. gestohlener oder einestigeu Sclaven, nicht Statt. §. f>. Wenn ein Erbschaft**^vorneu

Publiciane bedienen, wie wenn er selbst besessen halte.Muniripalslädler, deren Sclaven eine Sache übergeben "W'0befinden sich in derselben Lage, i e ,

10. 11. PAUL. lib. XIX. ad Ed.' , mS ,. cU .

igen Sclaven, nicht Statt. §. (i. Wenn ein Erbsch"»» ^

or dem Erbantritt eine Sache gekauft, und den ihm ' ," J er

ten Resitz verloren hat, so kann sich der Erbe mit R ec ' i.li: ...... u.j._____ . _.-' ______ _ ..it.-. i.________ l.»ile. A ,,cU

Rechnuiig seines Sonderguis gekauft haben, odei- 12. ULI», lib. XVI. ad Ed. - Wen" ><**

Sclav auf

\\. i-c. uijr. iiu.au. aa na« -»*kauft liabe, und die Sache mit meinem Willen einem i ,übergeben worden ist, so hat der Kaiser Severus vcr °vVirildass demselben die Publiciane zu verstalten sei. § * . $$wegen übergebenen INiessbrauchs geklagt, so wird au ^Publiciane ertheilt; nicht minder, wenn Dienitbarkelten ^bänden durcli Uebergabe bestellt worden sind, oder durc(.('fallenlassen, z. R. wenn Jemand gestattet hat, dui" c ^jHaus eine Wasserleitung zu ziehen; ebenso bei l ae " sSländlichen Grundstücken; denn auch in Ansehung die:ser ^Uebergabe und |geschchenes| sich Gefallcnlassen geschnl ' j^jden. §. 2. Das Kind einer gestohlenen Sclavin, vvelc i geinem Käufer im guten Glauben empfangen worden, ^ n[auch| durch diese Klage verlangt werden, wenn es au _. | je nKäufer noch nicht besessen worden ist; der Erbe ° eS ., jfal)hat aber ilie.se Klage nicht, weil er Nachfolger in die I ^ iffMangel des Erblassers ist. §. 3. Zuweilen aber ste' 1 ^ ^wenn auch die gestohlone Muller nicht verkauft, solide,lirohne dass ich [die Verhältnisse] kenne, geschenkt und -gu^geschwängert und entbunden worden ist, wegen de j gr

die Publiciane zu, wie Julian sagt, wenn ich nur , . jieU ,Zeit, wo ich Klage erhebe, nicht weiss, dass die M«l tcr

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35) Nämlich gegen den Andern, s. Glück P. V"I. !'3*>) Nämlich yvenn er sie dann wieder verloren bat. al» cl '

37) Hier ist auch geschehene Uebergabe hiny.u/.udei'K', £ a- 0'spätere als die erste an den andern Käufer, s.Gn ,c