636 PaNdect. t. VI. Tit. 2. De Putficiana ht rem actione-
7. ULP. üb. XVI. ad Ed. — Auch wenn eine Sacherichterlich zugesprochen worden ist, so findet desLaib diebliciane Statt. §. 1. Ist Abschätzung eines Streitgegenstand^geschehen, so ist Aehnlichkeit mit dem Verkauf vorbände >und Julian sagt im 22. Buche seiner Digesten, d f,sS ,Verklagten, wenn er die Abschätzung des Streilgegenst"«angeboten habe, die Publjciane zusiehe. §.2. — 8. —- Ma rceschreibt in 17. Buche seiner Digesten, dass derjenige,von einem Wahnsinnigen, ohne zu -wissen, dass derselbe Wsinnig sei, etwas gekauft habe, ersitzen könne; er wir"auch die Publiciane haben. §. 3. Auch wenn Jemand a ,lSreichenden Gründen eine Sache empfangen hat, hat 6rPubliciane, welche selbst gegen den Schenker Statt .»..denn wer etwas geschenkt erhalten hat, ist rechtmässig 6,1, ■
sitzer und Kläger '').
Wer
von einem
Minderjährig*" 1
kauft, ohne zu wisseu, dass er minderjährig sei, hat nie .bliciane. §. 6a Auch wenn ein Tausch getroffen worden»det dieselbe Klage Statt. §. 6. Die Publicianische Klage«" JJsich [der Klage auf] das Eigentuuin und nicht [der] a tf.Besitz 32 ). §. 7. Wenn du mir, während ich eine Sacheder«, den lud angetragen hast, und ich beschworen habe, .die Sache mein sei, so steht mir die Publiciane zn, )nur gegen dich, denn ein Eid darf nur dem Nachtheil brn »der ihn [dem Andern | zugeschoben hat. Wenn aber demjützer der Eid angetragen worden ist, und er geschwo'' 6 " tdass die Sache dein Kläger nicht gehöre, so kann er si c ** i $nur der Einrede gegen ihn allein, wenn er |nochina' ' gKläger auftritt, bedienen, nicht, dass er selbst einehätte. §. 8. Von der Piiblicianischen Klage gilt ganz <,ilS pj eS ewas wir von der Kigcnthuinsklnge gesagt haben. §• "' ^ j,.Klage steht auch dein Brian und den wiirdej'rechtlichen tf
folgern zu. §, 10. Wenn nicht ich gekauft habe, f*"^mein Sclav, so habe ich [dennoch] die Publiciane; d j ;Fall ist vorhanden, wenn mein Geschäftsbesorger, V" g ,Curator oder welcher Dritte sonst meine Geschäfte fi»" - ', eökauft hat. §. 11. Der Prätor sagt: wer im guten Gl»' 1 ^gekauft hat; es hilft daher nicht jeder Kauf, * ond . ern olj er,der, welcher im guten Glauben geschieht; es genug .^dass ich Käufer im guten Glauben gewesen bin, " -»ei" 1auch vom JNichteigenthüiner gekauft habe, und selb»
31) D.h. er besitzt sowohl rechtmässig, alsyer kann auch lmassiger Weise Klage erheben. , (J»^
32) .So glaube ich diese Worte am richtigsten l*«** 1 **,'orfd»'Glück Pand. VIII. |>. 334 sei. , der sich wegen l "°**L. &#rung auf Anton Faber Rational, ad h. I- beziei »
die Glosse hat schon dasselbe.
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